Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Behandlung 
unbestellbarer 
Postsendungen 
am Aufgabe— 
orte. 
— 530 — 
Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Bemerk— 
ung beizubringen. 
VI. Wenn Absender gewöhnlicher oder eingeschriebener Packete im Falle der Un- 
bestellbarkeit derselben die sofortige Rücksendung vermieden zu sehen wünschen, so ist 
seitens der Absender auf der Adreßseite der Begleitadresse in hervortretender Weise der 
Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ niederzuschreiben, sowie Name und Wohnung 
anzugeben. Der Vermerk kann auch mittelst Stempelabdrucks hergestellt werden. Bleibt 
ein solches Packet demnächst am Bestimmungsorte unbestellbar, so muß die Postanstalt 
des Bestimmungsorts bei dem Absender anfragen, ob das Packet zurückgeschickt oder an 
eine andere Person, sei es an demselben oder an einem anderen Orte des Reichs-Post- 
gebiets, ausgehändigt werden soll. Für die Benachrichtigung wird das einfache Brief- 
porto in Ansatz gebracht. Die Antwort muß an die rückfragende Postanstalt frankirt 
abgeschickt werden und eine klare Verfügung über das Packet enthalten. Die Bezeich- 
nung mehrerer Personen, welchen das Packet der Reihe nach zuzuführen sei, ist nicht 
gestattet. Geht bei der Postanstalt innerhalb 10 Tage nach Absendung ihrer Anfrage 
eine Antwort nicht ein, so wird das Packet nach dem Aufgabeorte zurückgeschickt. Ist 
das Packet auch an den zweiten Adressaten unbestellbar, so kann, wenn der Absender 
ein bezügliches Verlangen ausgesprochen hat, vor der Rücksendung noch einmal in der- 
selben Weise die anderweite Bestimmung des Absenders durch die Postanstalt eingeholt 
werden. Sollte alsdann die Bestellung an den dritten Adressaten ebenfalls ohne Erfolg 
bleiben, so muß die Rücksendung eintreten. 
VII. Für zurückzusendende Packete, Briefe mit Werthangabe und Briefe mit Post- 
vorschuß ist das Porto bz. auch die Versicherungsgebühr für die Hin= und für die Rück- 
sendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Pf. wird jedoch für die Rücksendung 
nicht erhoben. Für andere Gegenstände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Ein- 
schreib-, Postanweisungs-, Postauftrags= und Postvorschuß-Gebühren werden bei der 
Rücksendung nicht noch einmal angesetzt. 
8 40. 
I. Die nach Maßgabe des § 39 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangs- 
orte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. 
II. Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den 
ermittelten Absender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung 
an den Adressaten gegebenen Vorschriften verfahren. Der über eine Sendung dem 
Absender ertheilte Einlieferungsschein muß bei der Wiederaushändigung der Sendung 
zurückgegeben werden.
	        
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