Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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im. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird 
die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittelst 
Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln 
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit 
besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem 
Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hier- 
nächst mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen, 
wieder verschlossen. 
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt 
er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins 
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen: so können die 
Gegenstände zum Besten der Postarmen= bez. Post-Unterstützungskasse verkauft, Briefe 
und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom 
Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen 
wird 
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Buriefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen- 
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine 
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs- 
orts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird 
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung 
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. 
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche 
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden. 
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft. 
Vull. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben, 
so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden 
Postanstalt überlassen. 
8 41. 
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post ge= Laufschreiben 
lieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf. 
wegen Post- 
sendungen.
	        
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