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im. Kann die Postanstalt am Abgangsorte den Absender nicht ermitteln, so wird
die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittelst
Stempels als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln
hat. Die mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit
besonders verpflichteten Beamten nehmen Kenntniß von der Unterschrift und von dem
Orte, müssen jedoch jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hier-
nächst mittelst Siegelmarke oder Dienstsiegel, welche eine entsprechende Inschrift tragen,
wieder verschlossen.
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme, oder läßt
er innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins
oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag nicht abholen: so können die
Gegenstände zum Besten der Postarmen= bez. Post-Unterstützungskasse verkauft, Briefe
und die zum Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom
Tage des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen
wird
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei
Buriefen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden
haben, ohne daß dieser angegeben worden ist, sowie bei Postanweisungen,
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegen-
stände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine
genaue Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungs-
orts, der Person des Adressaten und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird
durch Aushang bei der Postanstalt des Abgangsorts und durch einmalige Einrückung
in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht.
VI. Inzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, welche
dem Verderben ausgesetzt sind, können sofort verkauft werden.
VII. Bleibt die öffentliche Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sachen verkauft.
Vull. Sind unbestellbare Sendungen in einem fremden Postgebiete zur Post gegeben,
so werden sie dorthin zurückgeschickt, und es bleibt das weitere Verfahren der fremden
Postanstalt überlassen.
8 41.
I. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens bezüglich eines zur Post ge= Laufschreiben
lieferten Gegenstandes beträgt 20 Pf.
wegen Post-
sendungen.