Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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I. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefe, Postkarten, Drucksachen oder 
Waarenproben soll diese Gebühr erst nachträglich und nur in denjenigen Fällen erhoben 
werden, in welchen die richtig erfolgte Aushändigung der Sendung an den Adressaten 
festgestellt wird. 
III. Für Laufschreiben wegen anderer Gegenstände ist die Gebühr vor dem Erlaß 
des Laufschreibens zu entrichten; die Rückerstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die 
Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. 
IV. Für Laufschreiben, welche portofreie Gegenstände betreffen, wird eine Gebühr 
nicht erhoben. 
Verkauf von 
Postwerth- 8 42. 
a) beenn I. Die Freimarken werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publicum 
abgelassen. 
b) Gestempelte . Der Verkaufspreis der gestempelten Briefumschläge beträgt außer dem Nenn- 
Friesum- werthe 1 Pf. für das Stück. 
c) asrnn III. Die gestempelten Postkarten werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das 
Postkarten. Publicum abgelassen. 
d) Gestempelte IV. Bei einzelnen größeren Postanstalten werden gestempelte Streifbänder zu 3 Pf. 
Streifban- zum Verkaufe gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 100 Stück statt, und 
· zwar mit einem Zuschlage von 35 Pf. für je 100 Stück. 
e) Abstempel- V. Die Königlich Preußische Staatsdruckerei in Berlin übernimmt die Abstempel- 
Brhebagen ung von Briefbogen, Briefumschlägen, Streifbändern und Postkarten mit dem Frei- 
Briefum= markenstempel für das Publicum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren 
schlägen, Bedingungen. 
Streifbän= 
dern und 
Postkarten 
für Privat- 
personen. 
8 43. 
Entrichtung des I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt 
senuneer ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. 
bihren. Zur Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstände (§ 24 Abs. u) 
müssen Postwerthzeichen benutzt werden. 
. Reicht das am Abgangsorte entrichtete Franco nicht aus, so wird der Ergänz- 
ungsbetrag und bz. das Zuschlagporto vom Adressaten erhoben. Bei gewöhnlichen 
Briefen, Waarenproben und Drucksachen bis zum Gewichte von 250 Gramm, sowie bei 
allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos 
für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann
	        
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