— 533 —
der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender
namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen
gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
II. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als un-
gültig zu bezeichnen.
IV. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen-
stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren
zu zahlen.
v. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Send-
ungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert
wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
VI. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver-
pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto-
pflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzu-
geben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieser-
halb schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine
—- zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark, mindestens aber
50 Pf.
Vull. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung
der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusendenden
gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den
vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung
eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben.
Abschnitt II.
Estafettensendungen.
8 44.
I. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur) Annahmeder
bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station Elalette-
endungen.