Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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der Adressat die Ausfolgung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender 
namhaft macht und bz. den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen 
gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
II. Sendungen, welche mit Postwerthzeichen einer fremden Postverwaltung frankirt 
aufgeliefert werden, sind als unfrankirt zu behandeln und die Postwerthzeichen als un- 
gültig zu bezeichnen. 
IV. Wird die Annahme eines Gegenstandes von dem Adressaten verweigert, oder 
kann der Adressat nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er den Gegen- 
stand der Sendung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren 
zu zahlen. 
v. Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Send- 
ungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert 
wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
VI. Hat der Adressat die Sendung angenommen, so ist er, sofern in Vorstehendem 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren ver- 
pflichtet, und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto- 
pflichtiger Sendungen, die Briefumschläge zu dem Zwecke an die Postanstalt zurückzu- 
geben, das Porto von dem Absender nachträglich einzuziehen, bz. bei Packeten sich dieser- 
halb schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VII. In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine 
—- zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark, mindestens aber 
50 Pf. 
Vull. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung 
der Abgabe der für ihn eingehenden bz. der Einlieferung der von ihm abzusendenden 
gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den 
vorbeifahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung 
eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. 
Abschnitt II. 
Estafettensendungen. 
8 44. 
I. Briefe und andere Gegenstände können zur estafettenmäßigen Beförderung nur) Annahmeder 
bei solchen Postanstalten eingeliefert werden, welche an Orten mit Estafetten-Station Elalette- 
endungen.
	        
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