Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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sich befinden, oder welche an Eisenbahnen liegen, deren Züge zur Beförderung der ein— 
gelieferten Sendung zweckmäßig benutzt werden können. 
II. Sendungen, welche ausschließlich auf der Eisenbahn zu befördern sind, werden 
zur estafettenmäßigen Beförderung nicht angenommen. 
b) Gewicht und III. Mit Estafetten werden nur Gegenstände bis zum Gesammtgewicht von 10 Kilo- 
Beschaffen= gramm befördert. Briefe bis zum Gewichte von 250 Gramm müssen in haltbares 
—l Papier eingeschlagen, schwerere Briefe und Packete aber in Wachsleinwand verpackt, 
auch müssen die Briefe- und Packete in einem solchen Format zur Post eingeliefert wer- 
den, daß sie in der Estafettentasche Raum finden. 
IV. Die Adresse muß der Vorschrift des § 2 entsprechen. 
v. Eine Werthangabe ist bei Estafettensendungen nicht zulässig. 
VI. Ueber die Estafettensendung erhält der Absender einen Einlieferungsschein. 
c) Beförder- VII. Die Beförderung geschieht zu Pferde oder mittelst eines Kariols. Eisenbahn- 
ungsweise. züge werden, insofern der Absender nicht eine andere Beförderungsweise verlangt hat, 
benutzt, wenn berechnet werden kann, daß die Estafettensendungen mit denselben ihren 
Bestimmungsort eher oder wenigstens ebenso früh erreichen, als bei der Beförderung 
zu Pferde. 
d) Bestellung VIII. Die durch Estafette eingegangenen Gegenstände müssen ohne Verzug bestellt 
4r werden, sofern vom Absender oder Adressaten nicht ein Anderes bestimmt ist. Sie 
orte. müssen derjenigen Person behändigt werden, an welche die Adresse lautet. Wird dies 
durch besondere Umstände verhindert, so kann die Aushändigung an Haus= und Ge- 
schäftsbeamte oder erwachsene Familienglieder des Adressaten geschehen. Der Empfänger 
muß dem Ueberbringer quittiren und die Stunde des Empfanges bescheinigen. 
e) Zahlungs- IX. Für jeden Gegenstand rc. ist das Porto und für jede Estafette außerdem eine 
sebermsa- Abfertigungsgebühr von 1 Mark 50 Pf. zu entrichten. 
zu Pferde 
oder mittelst 
Kariols be- 
fördert wer- 
den. 
X. Nur die Postanstalt des Absendungsorts, oder, wenn die Estafette aus einem 
fremden Postgebiete kommt, die zuerst berührte Poststation ist zur Ansetzung der Ab- 
fertigungsgebühr berechtigt. 
XI. Die Zahlung für ein Estafettenpferd, einschließlich des etwa zu benutzenden 
Kariols, erfolgt nach demselben Satze, welcher für ein Kurierpferd bestimmt ist (siehe 
§ 58 Abs. 1). 
XII. Das etwaige Chausseegeld, sowie sonstige Wege= 2c. Abgaben werden nach den 
betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
	        
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