Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Aum. Die Rittgebühren werden nach der postmäßigen Entfernung auf dem wirklich 
zu benutzenden Wege berechnet. 
XIV. Bei Estafetten nach Orten, welche weniger als fünfzehn Kilometer entfernt sind, 
erfolgt die Berechnung der Gebühren nach den im § 58 für Extraposten 2c. vorge- 
schriebenen bezüglichen Grundsätzen. 
XV. Wünscht der Absender einer Estafette, welche nur bis zur nächsten Station oder 
nach einem Orte geht, der ohne Pferdewechsel erreicht werden kann, die Rückbeförderung 
der Antwort durch den Postillon, welcher die Estafette überbracht hat, so ist dieses zu- 
lässig, wenn der Postillon den Rückritt innerhalb sechs Stunden nach seiner Ankunft 
antreten kann, und zwischen der Ankunft und dem Rückritt mindestens eine Ruhezeit 
von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt wird. Der Absender der Estafette 
muß seinen Wunsch aber gleich bei Aufgabe derselben der Postanstalt zu erkennen 
geben. Für den Rückritt wird dann die Hälfte der Rittgebühren entrichtet. 
XVI. Die Erhebung des Chausseegeldes und der sonstigen Wege= 2c. Abgaben geschieht 
im Falle der Rückbenutzung (Abs. XV) sowohl für den Hin= als für den Rückweg. Die 
Abfertigungsgebühr ist dagegen nur einmal zu entrichten. 
XVl. Für die Bestellung einer jeden mit Estafette eingehenden Sendung werden am 
Bestimmungsorte 50 Pf. erhoben. 
XVull. Für die streckenweise Beförderung von Estafettensendungen auf Eisenbahnen 
werden, wenn wegen mangelnder Postbegleitung ein besonderer Begleiter zur Sicherung 
der Sendung mitgegeben werden muß, an Begleitungskosten erhoben: 
a) das Personengeld für die Hinreise des Begleiters auf einem Platze dritter Klasse, 
oder wenn mit dem betreffenden Zuge Personen in der dritten Klasse nicht be- 
fördert werden, auf einem Platze der vorhandenen nächst höheren Klasse, 
b) das Personengeld für die Rückreise des Begleiters auf einem Platze dritter 
Klasse, 
c) die Tagegelder des Begleiters für jeden angefangenen Tag, welcher zur Hinreise 
des Begleiters und zur Rückreise desselben mit dem nächsten Zuge erforder- 
lich ist. 
1 Zahlungs- 
sätze für Esta- 
setten, welche 
auf der Ei- 
senbahn be- 
fördert wer- 
den. 
zIX. Der Absender einer Estafettensendung muß sämmtliche Kosten, mit Ausnahme 9) Berichtigung 
des Bestellgeldes, bei der Absendung bezahlen. Können dieselben von der absendenden 
Postanstalt nicht genau angegeben werden, so muß ein angemessener Geldbetrag hinter- 
legt werden. 
1874. 84 
der Kosten.
	        
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