Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Meldung zur 
Reise. 
a) BeidenPost— 
anstalten. 
— 536 — 
Abschnitt III. 
Personenbeförderung mittelst der Posten. 
5. 
I. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
II. Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens acht Tage vor dem Tage 
der Abreise und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
III. Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze 
offen sind: 
fünf Minuten, und 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforder- 
lich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der betreffenden Post. 
Iv. Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publicum 
bestimmten Dienststunden (8 25) geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der 
Dienststunden abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der betreffenden Post 
erfolgen. Uebrigens darf die Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post 
für die Personenbeförderung hinaus — ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Ab- 
gange der Post stattfinden, soweit dadurch die pünktliche Absendung derselben nach dem 
Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme 
nur dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der betreffenden 
Post Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, und die Plätze im Hauptwagen schon 
vergeben oder auf den Unterwegs-Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, 
oder wenn auf der betreffenden Station nur eine beschränkte Gestellung von Beiwagen 
stattfindet. 
VI. Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalt statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommen- 
den Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII. Bei solchen Posten, zu welchen Beiwagen überhaupt nicht gestellt werden, können 
Plätze nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte nur insoweit ver-
	        
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