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den Bestimmungen des Abschnitt I. gegenwärtigen Gesetzes zu ihrer Dienstzeit im geist-
lichen Amte oder Lehramte ebenfalls zugerechnet.
Dresden, am 5. März 1874.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Carl Friedrich von Gerber.
& 21. Bekanntmachung,
die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 5 Millionen Thaler
betreffend;
vom 11. März 1874.
Das unterzeichnete Finanzministerium hat, auf Grund der ihm von der Ständever—
sammlung mittelst Ständischer Schriften vom 5. April 1872 und 30. Januar 1873
dazu ertheilten Ermächtigung, beschlossen, an Stelle der laut Bekanntmachung vom
17. October 1873 (Seite 531 fg. des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1873)
ausgegebenen, am 15. April und beziehendlich 1. Mai dieses Jahres fällig werdenden
Serien VII und VIII der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1873
im Betrage von je Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Thaler wiederum zwei Serien
(Serie 1 und Serie II der Königlich Sächsischen Schatzanweisungen vom Jahre 1874)
im Betrage von je Zwei Millionen Fünfhundert Tausend Thaler, und zwar jede der-
selben mit:
500,000 Thlr. in Abschnitten zu 100,000 Thlr. Lit. A,
750,000 - -50000--B,
1200000-- - -10000--C,
50,000-- - -1,000--D
auszugeben.
Der Zinsfuß dieser Schatzanweisungen ist auf drei und ein halbes Procent für das
Jahr, die Dauer ihrer Umlaufszeit aber auf fünf und ein halb Monate — und zwar
für die erstere Serie (Serie I) vom 1. April bis 15. September dieses Jahres, und für
die letztere Serie (Serie II) vom 15. April bis 1. October dieses Jahres — festgesetzt.
Die Schatzanweisungen werden von dem unterzeichneten Finanzministerium aus-
gefertigt.