Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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den  Bestimmungen  des  Abschnitt  I.  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  ihrer  Dienstzeit  im  geistlichen
  Amte  oder  Lehramte  ebenfalls  zugerechnet.

Dresden,  am  5.  März  1874.

Albert.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Carl  Friedrich  von  Gerber.

 

 

&  21.  Bekanntmachung,

die  Ausgabe  verzinslicher  Schatzanweisungen  im  Betrage  von  5  Millionen  Thaler
betreffend;

vom  11.  März  1874.

Das  unterzeichnete  Finanzministerium  hat,  auf  Grund  der  ihm  von  der  Ständever—
sammlung  mittelst  Ständischer  Schriften  vom  5.  April  1872  und  30.  Januar  1873
dazu  ertheilten  Ermächtigung,  beschlossen,  an  Stelle  der  laut  Bekanntmachung  vom
17.  October  1873  (Seite  531  fg.  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1873)
ausgegebenen,  am  15.  April  und  beziehendlich  1.  Mai  dieses  Jahres  fällig  werdenden
Serien  VII  und  VIII  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom  Jahre  1873
im  Betrage  von  je  Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler  wiederum  zwei  Serien
(Serie  1  und  Serie  II  der  Königlich  Sächsischen  Schatzanweisungen  vom  Jahre  1874)
im  Betrage  von  je  Zwei  Millionen  Fünfhundert  Tausend  Thaler,  und  zwar  jede  derselben
  mit:
500,000  Thlr.  in  Abschnitten  zu  100,000  Thlr.  Lit.  A,

750,000  -  -50000--B,
1200000--  -  -10000--C,
50,000--  -  -1,000--D

auszugeben.

Der  Zinsfuß  dieser  Schatzanweisungen  ist  auf  drei  und  ein  halbes  Procent  für  das
Jahr,  die  Dauer  ihrer  Umlaufszeit  aber  auf  fünf  und  ein  halb  Monate  —  und  zwar
für  die  erstere  Serie  (Serie  I)  vom  1.  April  bis  15.  September  dieses  Jahres,  und  für
die  letztere  Serie  (Serie  II)  vom  15.  April  bis  1.  October  dieses  Jahres  —  festgesetzt.

Die  Schatzanweisungen  werden  von  dem  unterzeichneten  Finanzministerium  ausgefertigt.