Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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sonengeld für nur eine Person befördert werden, insofern die betreffenden Personen 
mit den Kindern sich auf die von ihnen bezahlten Sitzplätze beschränken. Diese Ver— 
günstigung kann nur für den Hauptwagen unbedingt, für Beiwagen aber nur insoweit 
zugestanden werden, als auf Beibehaltung der ursprünglichen Plätze zu rechnen ist. 
8 49. 
I. Die Erstattung von Personengeld an die Reisenden findet stets statt, wenn die Erstattung von 
Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Verbindlichkeit ohne Versonengeld. 
dessen Verschulden nicht erfüllen kann. Die Erstattung von Personengeld soll auch dann 
zulässig sein, wenn der Reisende an der Benutzung der Post aus irgend einem anderen 
Grunde verhindert ist und die Erstattung mindestens 15 Minuten vor dem planmäßigen 
Abgange der Post beantragt. 
I. Die Erstattung erfolgt, gegen Rückgabe des Fahrscheins und gegen Quittung, 
mit demjenigen Betrage des Personengeldes, welcher von dem Reisenden für die mit der 
Post noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden ist. 
8 50. 
1. Die Reisenden müssen vor dem Posthause oder an den sonst dazu bestimmten Verbindlichkeit 
Stellen den Wagen besteigen und an diesen Stellen zu der im Fahrschein bezeichneten dersene 
Abgangszeit sich zur Abreise bereit halten, auch den Fahrschein zu ihrem Ausweis bei "6 Abreil6 6 
sich führen, widrigenfalls sie es sich selbst beizumessen haben, wenn aus dem Grunde, 
weil sie sich auf das vom Postillon gegebene Zeichen zur Abfahrt nicht gemeldet haben, 
oder weil sie sich über ihre Berechtigung zur Mitreise nicht ausweisen können, die Aus- 
schließung von der Mit= oder Weiterreise erfolgt und sie des bezahlten Personengeldes 
verlustig gehen. Haben dergleichen Personen Reisegepäck auf der Post, so wird solches 
bis zu der Postanstalt, auf welche der Fahrschein lautet, befördert und bis zum Ein- 
gange der weiteren Bestimmung von Seiten der zurückgebliebenen Personen aufbewahrt. 
51. 
I. Die Ordnung der Plätze im Hauptwagen ergiebt sich aus den Nummern über Plätze der Rei- 
den Sitzplätzen. senden. 
II. In Absicht auf die Folge der Plätze in den Beiwagen gilt als Regel, daß zu- 
erst die Eckplätze des Vorderraumes, dann der Vorderbank und der Rückbank des 
Mittelraumes, zuletzt in derselben Reihenfolge die Mittelplätze kommen. 
In. Geht unterwegs ein Reisender ab, so rücken die nach ihm folgenden Personen 
sämmtlich um eine Nummer in dem Hauptwagen und in den Beiwagen vor. Leistet 
ein Reisender bei einem unterwegs eintretenden Wechsel in den Plätzen auf das Vor-
	        
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