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rücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen
Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange
gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt
werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der
Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzicht-
leistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei
einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen
ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach
der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken.
a) Bei dem Zu- IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen
Anei zsauft“ den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge
wegs gelege= der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post
nen Postan= weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den
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sta letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden
einnehmen.
b) Bei dem Ue- V. Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen
bergangeauf den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes
ren Kurs. nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Postanstalten, sowie bei
solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach
den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen.
e) Bei Reisen VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte
Lun So benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die
Plätze in dem Beiwagen einnehmen.
4) Bei Reisen V. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Halte-
bon Halte stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VIlI. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen
einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den voran-
geschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent-
scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsverschiedenheit
bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post
zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden
Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.