Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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rücken Verzicht, um den bei seiner Anmeldung gewählten oder ihm ertheilten bisherigen 
Platz zu behalten, so ist ihm dies, sobald er seinen ursprünglichen Platz im Hauptwagen 
hat, unbedingt, wenn sich jedoch der Platz in einem Beiwagen befindet, nur so lange 
gestattet, als nach Maßgabe der Gesammtzahl der Reisenden noch Beiwagen gestellt 
werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den in der Reihenfolge der 
Fahrscheine zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß bei weiterer Verzicht- 
leistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den sonst ledig bleibenden 
Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken verzichtet hat, kann bei 
einer späteren Veränderung in der Personenzahl und namentlich, wenn die Beiwagen 
ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch machen, sondern nur nach 
der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zu- IV. Die bei einer unterwegs gelegenen Postanstalt hinzutretenden Personen stehen 
Anei zsauft“ den vom Kurse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der Reihenfolge 
wegs gelege= der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender zu derselben Post 
nen Postan= weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den 
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sta letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm angenommenen Reisenden 
einnehmen. 
b) Bei dem Ue- V. Die Reisenden, welche von einem Kurse auf einen anderen übergehen, stehen 
bergangeauf den für den letzteren Kurs bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des Platzes 
ren Kurs. nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Kursen mit fremden Postanstalten, sowie bei 
solchen Kursen, wo eine Durcherhebung des Personengeldes stattfindet, richten sich nach 
den für solche Kurse gegebenen besonderen Bestimmungen. 
e) Bei Reisen VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen Orte 
Lun So benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs ein Beiwagen eingehen 
kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die 
Plätze in dem Beiwagen einnehmen. 
4) Bei Reisen V. Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Halte- 
bon Halte stellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station 
hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIlI. Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen 
einzunehmenden Plätze hat der abfertigende Beamte der Postanstalt nach den voran- 
geschickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent- 
scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Meinungsverschiedenheit 
bei dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, sofern solches, ohne den Lauf der Post 
zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die betreffenden 
Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
	        
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