Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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852. 
1. Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt Reisegepäck. 
gestattet, als die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind 
(vergl. 88 1, 11 und 12). 
i. Kleine Reisebedürfnisse, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden in den 
Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Füßen und unter den Sitzen unter— 
gebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen. 
im. Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an 
Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn 
dafür ein bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende 
Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeich- 
net sein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des 
Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe 
enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der betreffenden Post, unter Vorzeigung des 
Fahrscheins, bei der Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, 
so hat der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn 
durch dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert zu werden 
braucht. Soweit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge 
auf die Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es 
überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post, ohne Ver- 
säumniß, anzunehmen. 
v. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung 
des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
8 53. 
I. Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht Ueberfracht— 
von 15 Kilogramm bewilligt. varteun Der- 
II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto buhrl * 
zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Per- 
sonengeld-Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den über- 
schießenden Theil eines Kilogramms: 
1. bei Beförderungen bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2. bei Beförderungen über 75 Kilometer 10 Pf., mindestens 50 Pf.
	        
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