Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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mn. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr 
für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Ent— 
fernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil 
von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein 
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das 
Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von 
dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer 
und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
v. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt 
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
8 54. 
Verfügung des I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck 
Reisenden über nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen 
das Reifegepüc Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
unterwegs. II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post- 
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr 
leistet. 
855. 
Wartezimmer I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der 
ver oen Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
· 1. am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
3. an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der 
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise 
und in geringer Zahl gestattet werden. 
III. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde an- 
bringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch be- 
findet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt. 
9 56. 
Verhalten der I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. 
resenen auf u. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht- 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den 
Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen.
	        
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