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mn. Wird der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr
für jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Ent—
fernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil
von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf.
IV. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das
Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von
dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer
und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören.
v. Die Erstattung von Ueberfrachtporto und etwaiger Versicherungsgebühr regelt
sich nach denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld.
8 54.
Verfügung des I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck
Reisenden über nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Postanstalt befindet, und gegen
das Reifegepüc Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden.
unterwegs. II. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Post-
anstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr
leistet.
855.
Wartezimmer I. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. Der
ver oen Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet:
· 1. am Abgangsorte: eine Stunde vor der Abgangszeit,
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station,
3. an den Endpunkten der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und
4. beim Uebergange von einer Post auf die andere: während 3 Stunden.
. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der
Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise
und in geringer Zahl gestattet werden.
III. Beschwerden, welche die Reisenden nicht unmittelbar bei einer Postbehörde an-
bringen wollen, können in ein Beschwerdebuch eingetragen werden. Dieses Buch be-
findet sich im Postdienstzimmer und wird den Reisenden auf Verlangen vorgelegt.
9 56.
Verhalten der I. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden.
resenen auf u. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht-
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den
Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen.