Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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im. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume 
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, und die anderen Mitreisenden ihre Zu- 
stimmung zum Rauchen gegeben haben. 
IV. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen ver- 
letzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der be- 
treffenden Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit= oder Weiterreise 
ausgeschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung 
unterwegs, so haben dergleichen Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt ab- 
zuholen. Sie gehen des gezahlten Personengeldes und des etwaigen Ueberfrachtportos 
verlustig. 
Abschnitt IV. 
Ertrapost= und Kurierbeförderung. 
857. 
I. Die Gestellung von Extrapost= und Kurierpferden kann nur auf den Straßen Allgemeine Be— 
verlangt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit stimmungen. 
Extrapost- und Kurierpferden zu befördern. 
I. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Extrapost= und Kurierpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem 
Gepäck. 
in. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapost= und Kurierpferde gestellt werden, sofern die 
Gegenstände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden, und ihre Beförderung 
überhaupt ohne Gefahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IV. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden 
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
858. 
1. An Pferdegeld sind für jedes Kilometer zu zahlen: Zahlungssätze. 
für ein Extrapostpfrdddnn 20 Pf., „ Fürdiefer- 
für ein Kurierpfrrdg∆. 25= · 
II. Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder b) Wagengeld. 
Schlittens 
für das Kilomtter 10 Pf. 
II. Größere, als viersitzige Wagen oder Schlitten herzugeben, sind die Posthalter 
nicht verpflichtet. 
1874. 85
	        
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