Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be- 
nutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Ab- 
kommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden 
läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens 
auf seine Kosten zu bewirken. 
Zc) Bestellge- V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder Station 
bühr. 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der 
Bestellgebühr nicht statt. 
d) Schmier- VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind 
geld. 25 Pf. zu zahlen. 
e) ileuche VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu er- 
ungskosten. 
leuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor- 
schriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine 
halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er- 
leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren 
berichtigt werden. 
t) Chausseegeld vull. Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach 
z sarne den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich 
Abgaben. hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chausseegeldes nicht in Betracht. 
8) Postillons- IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
trinkgeld. Postillon für das Kilometer 10 Pf. 
h) Rückbenutz- X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs 
Eiktapost. Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden bz. 
"6 Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor 
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen 
unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, mindestens jedoch für die 
ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädig- 
ung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. 
Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit 
mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der 
Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird 
die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen 
nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt 
nicht statt. 
i) Vorausbe- XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen. 
Lelung von Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der 
oder Kurier-Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen 
pferden.
	        
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