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IV. Die Befugniß, Stationswagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu be-
nutzen, wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Ab-
kommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden
läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens
auf seine Kosten zu bewirken.
Zc) Bestellge- V. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapost= oder Kurierwagen auf jeder Station
bühr. 25 Pf. Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der
Bestellgebühr nicht statt.
d) Schmier- VI. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind
geld. 25 Pf. zu zahlen.
e) ileuche VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu er-
ungskosten.
leuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor-
schriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine
halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Er-
leuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren
berichtigt werden.
t) Chausseegeld vull. Das etwaige Chausseegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach
z sarne den betreffenden, zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich
Abgaben. hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Chausseegeldes nicht in Betracht.
8) Postillons- IX. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden
trinkgeld. Postillon für das Kilometer 10 Pf.
h) Rückbenutz- X. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über sechs
Eiktapost. Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden bz.
"6 Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor
der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen
unter a, b, c und g sich ergebenden Beträge zu entrichten, mindestens jedoch für die
ganze Fahrt die Kosten für eine Hinbeförderung von 15 Kilometern. Eine Entschädig-
ung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen.
Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit
mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der
Reisende auf der Rückfahrt eine andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird
die ganze Fahrt als eine Rundreise angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen
nicht Anwendung finden. Bei Kurierreisen finden die Vergünstigungen für die Rückfahrt
nicht statt.
i) Vorausbe- XI. Reisende können durch Laufzettel Extrapost= oder Kurierpferde vorausbestellen.
Lelung von Die Wirkung der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der
oder Kurier-Reisende auch bei unterbliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen
pferden.