Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl 
der Pferde und der Reiseweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt 
werden, ob die Reise im eigenen Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder 
halbverdeckter Stationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen 
die Reise stattfinden soll. Die Abfassung solcher Laufzettel ist Sache des Reisenden. 
Die Postverwaltung hält sich an denjenigen, welcher den Laufzettel unterschrieben hat. 
Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht hinlänglich bekannt, so muß er 
seinen Stand und Wohnort angeben. Für Beförderung eines Laufzettels mit den Posten 
behufs Vorausbestellung von Extrapost= oder Kurierpferden ist eine Gebühr nicht zu ent- 
richten. 
X. Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger 
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der betreffenden Postan- 
stalt vor der Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, 
so ist von der fünften Viertelstunde an ein Wartegeld von 25 Pf. für Pferd und Stunde 
zu entrichten. Ein längerer Aufenthalt als 24 Stunden darf nicht stattfinden. 
XII. Für vorausbestellte Pferde ist, wenn von denselben nicht zu der Zeit Gebrauch 
gemacht wird, für welche die Bestellung erfolgt ist, für Pferd und Stunde ein Wartegeld 
von 25 Pf. auf die Zeit des vergeblichen Wartens 
a) bei weiterher kommenden Reisenden von der siebzehnten Viertelstunde an ge- 
rechnet, 
b) bei im Orte befindlichen Reisenden von der fünften Viertelstunde an gerechnet, 
zu entrichten. 
TIIV. Benutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extrapostpferde nicht, so 
hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung erfolgt, keine Entschädigung, 
wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung bereits angespannt waren, den Be- 
trag des bestimmungsmäßigen Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeldes für fünf Kilo- 
meter, sowie die Bestellgebühr als Entschädigung zu entrichten. 
XV. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonst beschwerlichen 
Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen entgegengesandt 
und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unterkommen zu finden ist, 
aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den Posten ist eine 
Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde enthalten, zu welcher die 
Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein sollen. Trifft der Reisende 
später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das bestimmungsmäßige Warte- 
geld zu zahlen. 
XVI. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
1. das bestimmungsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
85 
k) Wartegeld. 
1) Abbestellung 
von Extra- 
posten. 
m) Entgegen- 
sendung von 
Extrapost- 
pferden und 
Wagen.
	        
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