Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen 15 Kilometer 
oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15 Kilo— 
meter, 
2. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Abgangsorte 
der Extrapost zu berechnen ist. « 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die Fahrt 
nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung 
gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf einer 
Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
1. für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum 
Orte der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost- 2c., Wagen- 
und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen 
Gebühren, 
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin 
die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde 
gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost- 2c., Wagen= und Trink- 
geldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Ent- 
fernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c. Beförderung statt- 
gefunden hat. 
n) Extraposten TVI. Für Extraposten 2c. auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Gebühren 
fet sunf für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
unter 15 Ki- 
lometern. 
o) Ertraposten Kyml. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter 
über wel oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten 
Station hin-Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die 
aus benutzt Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze 
werden. für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden. 
XIX. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab 
und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsorte ent- 
fernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung 
der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilo- 
meter, hinausgefahren werden. 
p) Extrapost- XX. In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurier- 
tarif. pferden bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende
	        
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