sub 9 des Reichsstrafgesetzbuchs?) eintritt, auf Antrag des Verletzten, vorbehältlich des
etwaigen Schadenersatzes, mit Geldstrafe bis zu 20 Thalern geahndet.
&2. Klauenvieh, welches von der hitzigen Maul= und Klauenseuche behaftet oder
auch nur dringend verdächtig ist, an der genannten Seuche zu leiden, darf zum Handel
oder aus irgend einem anderen Grunde weder über die Grenze eingetrieben, noch über-
haupt im Lande auf Straßen und Wegen getrieben oder auf Viehmärkten zum Verkauf
aufgestellt, beziehendlich zum Kauf angeboten oder verkauft, oder auf Straßen und
Wegen als Spannvieh benutzt werden.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind, insoweit nicht die Bestimmungen im
8 328 des Reichsstrafgesetzbuchs eintreten*), an den betreffenden Händlern oder Treibern
und resp. Besitzern polizeilich mit Geldstrafe bis zu 50 Thalern oder mit Haft bis zu
6 Wochen zu ahnden.
3. Heerden von Klauenvieh, in welchen auch nur einzelne Stücke von der Maul-
und Klauenseuche befallen oder der Seuche dringend verdächtig sind, ingleichen einzelne
Viehstücke, welche seuchekrank sind oder der Seuche dringend verdächtig erscheinen, sind,
wo sie auf Straßen, Wegen oder öffentlichen Plätzen betroffen werden, anzuhalten, auf
Kosten der Treiber, beziehendlich Händler oder Besitzer unter thierärztliche Aufsicht zu
stellen, und nicht eher wieder freizugeben, als bis dies von dem Bezirksthierarzte für
zulässig erklärt wird.
4. Jeder Besitzer von Klauenvieh, in dessen Viehbestande die Maul= und
Klauenseuche ausbricht oder Erscheinungen zu Tage treten, welche den dringenden Ver-
dacht der Seuche begründen, ist bei Geldstrafe bis zu 20 Thalern oder Haft bis zu
14 Tagen verbunden, das Auftreten der Seuche, beziehendlich der gedachten verdächtigen
Erscheinungen sofort der Ortsobrigkeit anzuzeigen.
Die Letztere hat sodann das Nöthige im Orte selbst bekannt zu machen, und den
Gemeindevorständen, beziehendlich Stadträthen der nächstgelegenen Ortschaften zu
*7) § 368 des Reichsstrafgesetzbuchs:
„Mit Geldstrafe bis zu 20 Thlr. oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft,
9. wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor beendeter Ernte über Wiesen oder bestellte
Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung
versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder auf einem durch
Warnungszeichen geschlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt."
F) § 328 des Reichsstrafgesetzbuchs:
„Wer die Absperrungs= oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen
Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehseuchen angeordnet worden sind,
wissentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft."
„Ist in Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, so tritt Gefängniß von
Einem Monat bis zu Zwei Jahren ein."