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gleichem Zwecke Mittheilung zu machen, auch sonst das Nöthige zu Verhütung der
Weiterverbreitung der Seuche unter Vernehmung mit dem Bezirksthierarzte vorzukehren.
85. Die Ortsobrigkeiten haben, auf Grund der deshalb mit den betreffenden
Bezirksthierärzten zu pflegenden Vernehmung, in Betreff derjenigen Gehöfte, in welchen
Fälle von Maul= und Klauenseuche vorgekommen sind, die nach Befinden erforderlichen
Sperr= und Aufsichtsmaßregeln anzuordnen.
Zuwiderhandlungen gegen die dießfallsigen Anordnungen sind nach § 328 des
Reichsstrafgesetzbuchs (Seite 190 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1871) zu beurtheilen.
66. Sämmtlichen Polizeibehörden und deren Officianten, namentlich auch der
Gendarmerie, wird hiermit zur Pflicht gemacht, auf den Gesundheitszustand der Vieh-
heerden, die über die Grenze nach Sachsen und im Lande getrieben werden, sowie auf
die Beobachtung der obigen Vorschriften ihr sorgfältiges Augenmerk zu richten. Auch
an die Steuer= und Zollofficianten ist deshalb gleiche Anweisung erlassen worden.
S . Die Obrigkeiten derjenigen Orte, wo Viehmärkte gehalten werden, haben
dafür Sorge zu tragen, daß während der Dauer der letzteren, namentlich wenn die Be-
zirksthierärzte in einzelnen Fällen abgehalten sein sollten, der ihnen im § 5 ihrer In-
struction vom Jahre 1836 (Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1836) vorgeschriebenen Obliegenheit nachzukommen, sachverständige Männer zu Ueber-
wachung des Gesundheitszustandes der auf die Märkte gebrachten Thiere aufgestellt
werden.
6# #. Zugleich werden hierdurch alle Viehbesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß
eine neue Belehrung über die hitzige Maul= und Klauenseuche herausgegeben worden
ist. Diese Belehrung wird in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren in den ein-
zelnen Gemeinden unentgeltlich vertheilt werden, und ist im Falle eines weiteren Be-
darfs bei der Hofbuchdruckerei von Meinhold und Söhne in Dresden gegen Erlegung
des Kostenbetrags zu beziehen. Allen Viehbesitzern wird empfohlen, sich zu ihrem
eigenen Besten mit dem Inhalte der gedachten Belehrung genau bekannt zu machen
und nach demselben sich zu richten.
Dresden, den 24. März 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Jochim.
1874. 5