Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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gleichem Zwecke Mittheilung zu machen, auch sonst das Nöthige zu Verhütung der 
Weiterverbreitung der Seuche unter Vernehmung mit dem Bezirksthierarzte vorzukehren. 
85. Die Ortsobrigkeiten haben, auf Grund der deshalb mit den betreffenden 
Bezirksthierärzten zu pflegenden Vernehmung, in Betreff derjenigen Gehöfte, in welchen 
Fälle von Maul= und Klauenseuche vorgekommen sind, die nach Befinden erforderlichen 
Sperr= und Aufsichtsmaßregeln anzuordnen. 
Zuwiderhandlungen gegen die dießfallsigen Anordnungen sind nach § 328 des 
Reichsstrafgesetzbuchs (Seite 190 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1871) zu beurtheilen. 
66. Sämmtlichen Polizeibehörden und deren Officianten, namentlich auch der 
Gendarmerie, wird hiermit zur Pflicht gemacht, auf den Gesundheitszustand der Vieh- 
heerden, die über die Grenze nach Sachsen und im Lande getrieben werden, sowie auf 
die Beobachtung der obigen Vorschriften ihr sorgfältiges Augenmerk zu richten. Auch 
an die Steuer= und Zollofficianten ist deshalb gleiche Anweisung erlassen worden. 
S . Die Obrigkeiten derjenigen Orte, wo Viehmärkte gehalten werden, haben 
dafür Sorge zu tragen, daß während der Dauer der letzteren, namentlich wenn die Be- 
zirksthierärzte in einzelnen Fällen abgehalten sein sollten, der ihnen im § 5 ihrer In- 
struction vom Jahre 1836 (Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1836) vorgeschriebenen Obliegenheit nachzukommen, sachverständige Männer zu Ueber- 
wachung des Gesundheitszustandes der auf die Märkte gebrachten Thiere aufgestellt 
werden. 
6# #. Zugleich werden hierdurch alle Viehbesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß 
eine neue Belehrung über die hitzige Maul= und Klauenseuche herausgegeben worden 
ist. Diese Belehrung wird in einer angemessenen Anzahl von Exemplaren in den ein- 
zelnen Gemeinden unentgeltlich vertheilt werden, und ist im Falle eines weiteren Be- 
darfs bei der Hofbuchdruckerei von Meinhold und Söhne in Dresden gegen Erlegung 
des Kostenbetrags zu beziehen. Allen Viehbesitzern wird empfohlen, sich zu ihrem 
eigenen Besten mit dem Inhalte der gedachten Belehrung genau bekannt zu machen 
und nach demselben sich zu richten. 
Dresden, den 24. März 1874. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Jochim. 
1874. 5
	        
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