Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken, in das durch 8 70 des Gesetzes, 
die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868 (Seite 328, Abth. J des 
Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) vorgeschriebene besondere Genossen— 
schaftsregister findet nicht weiter statt. 
In das Handelsregister sind dergleichen Genossenschaften fernerhin nur einzutragen, 
wenn sie den Vorschriften des Reichsgesetzes, betreffend die privatrechtliche Stellung der 
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868 (Seite 415 des Bundes- 
gesetzblattes vom Jahre 1868) Genüge leisten. 
§ 15 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Juni 1868, die 
juristischen Personen betreffend 2c., vom 23. Juli 1868 (Seite 503, Abth. I des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) wird aufgehoben. 
& 2. Da auf die im § 1 gedachten Genossenschaften die Vorschriften des Gesetzes, 
die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868, soweit solche nicht in dem 
Eingangs bezeichneten Gesetze vom heutigen Tage ausdrücklich vorbehalten sind, und 
mithin insbesondere die Vorschriften in §§ 70, 71, 74 des erstgedachten Gesetzes, dem- 
zufolge aber auch die zu deren Ausführung ertheilten Bestimmungen in 8§§ 8, 9, 10 
der erwähnten Verordnung vom 23. Juli 1868 nicht weiter in Anwendung kommen, 
so kann eine Fortführung der in dem besonderen Genossenschaftsregister für dergleichen 
Genossenschaften bestehenden Folien nicht stattfinden. Vielmehr sind diese Folien 
zu schließen. 
Der Eintrag, mittelst dessen dieß zu geschehen hat, ist dahin zu fassen, daß die 
Schließung auf Grund des Gesetzes vom heutigen Tage und der gegenwärtigen Aus- 
führungsverordnung unbeschadet der rechtlichen Wirkung der voranstehenden Einträge 
erfolge. Dieser Eintrag ist kosten= und stempelfrei zu bewirken. 
83. Dafern die Genossenschaften, deren Folien nach Maßgabe des § 2 zu schließen 
sind, gleiche Bestimmungen, wie die im § 16 Absatz 2 und 3, § 18 Absatz 4, § 19 
Absatz 1, § 20 Absatz 2, §§8 31, 32, 33, 34, 36, 71 Absatz 3, 8§ 75, 76 des Gesetzes, 
die juristischen Personen betreffend, vom 15. Juni 1868 enthaltenen Vorschriften und, 
falls die Mitglieder zu der Gesellschaftscasse unbeschränkt so Viel, als der Gesellschafts- 
zweck erheischt, beizutragen verpflichtet sind, außerdem gleiche Bestimmungen wie die in 
§§ 66 und 68 desselben Gesetzes enthaltenen Vorschriften, und zwar, was die Vor- 
schriften in §§ 19, 31, 71 Absatz 3 anlangt, mit der Maßgabe in ihre Statuten 
aufnehmen, daß Dasjenige, was dort von dem Eintrage in das Genossenschaftsregister 
bestimmt ist, von den im § 16 Absatz 2, 3, § 66 erwähnten Anzeigen bei Gericht zu 
gelten hat, werden auf Grund der Acten, in denen diese Anzeigen nebst den betreffenden 
Nachweisungen zu sammeln sind, von dem zuständigen Gerichte Zeugnisse ausgestellt, 
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