Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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und sollen diese Zeugnisse, wie, soweit nöthig, auf Grund von § 7 des Gesetzes vom 
15. Juni 1868, hiermit bestimmt wird, zur Legitimation der Mitglieder und der Ver- 
treter der Genossenschaft ausreichen. 
Die etwa in den Statuten bezüglich der Form der Legitimation der Genossenschafts- 
vertreter zulässiger Weise (vergl. § 14 des Gesetzes vom 15. Juni 1868) getroffenen 
besonderen Bestimmungen bleiben unberührt. 
& 4. Sovweit die im § 1 bezeichneten Genossenschaften ihrem Geschäftsbetriebe nach 
unter die Begriffsbestimmung im Art. 4 des Handesgesetzbuchs fallen und demzufolge 
die Fortführung der gemäß § 5 Absatz 1 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 
1868 im Handeleregister für sie eröffneten Folien durch die Vorschriften des Handels- 
gesetzbuchs geboten ist, hat die Fortführung nach Maßgabe der entsprechend anzu- 
wendenden Bestimmungen in 8§§ 14 bis 28 der Verordnung zur Ausführung des 
Handelsgesetzbuchs vom 30. December 1861 (Seite 559 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1861), sowie der Verordnung, die Verlautbarung der kaufmännischen 
Concurse im Handelsregister betreffend, vom 7. März 1868 (Seite 188, Abth. ] des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zu erfolgen. 
Dresden, am 25. März 1874. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken. 
Rosenberg. 
  
& 27. Verordnung, 
das Verbot der Annahme von Conventionsmünzen Oesterreichischen Gepräges rc. 
bei den Staats= und anderen öffentlichen Cassen betreffend; 
vom 25. März 1874. 
Am Grund eines Bundesrathsbeschlusses wird im Einverständnisse mit den übrigen 
betheiligten Ministerien hiermit die Annahme derjenigen Münzen des Conventions- 
sußes, welche Oesterreichisches Gepräge tragen, sowie der Zwanzig= und Zehnkrenzerstücke 
Deutschen Gepräges bei allen Staats= und anderen öffentlichen Cassen verboten. 
Dresden, am 25. März 1874. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
v. Brück.
	        
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