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und sollen diese Zeugnisse, wie, soweit nöthig, auf Grund von § 7 des Gesetzes vom
15. Juni 1868, hiermit bestimmt wird, zur Legitimation der Mitglieder und der Ver-
treter der Genossenschaft ausreichen.
Die etwa in den Statuten bezüglich der Form der Legitimation der Genossenschafts-
vertreter zulässiger Weise (vergl. § 14 des Gesetzes vom 15. Juni 1868) getroffenen
besonderen Bestimmungen bleiben unberührt.
& 4. Sovweit die im § 1 bezeichneten Genossenschaften ihrem Geschäftsbetriebe nach
unter die Begriffsbestimmung im Art. 4 des Handesgesetzbuchs fallen und demzufolge
die Fortführung der gemäß § 5 Absatz 1 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli
1868 im Handeleregister für sie eröffneten Folien durch die Vorschriften des Handels-
gesetzbuchs geboten ist, hat die Fortführung nach Maßgabe der entsprechend anzu-
wendenden Bestimmungen in 8§§ 14 bis 28 der Verordnung zur Ausführung des
Handelsgesetzbuchs vom 30. December 1861 (Seite 559 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1861), sowie der Verordnung, die Verlautbarung der kaufmännischen
Concurse im Handelsregister betreffend, vom 7. März 1868 (Seite 188, Abth. ] des
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) zu erfolgen.
Dresden, am 25. März 1874.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitz. Abeken.
Rosenberg.
& 27. Verordnung,
das Verbot der Annahme von Conventionsmünzen Oesterreichischen Gepräges rc.
bei den Staats= und anderen öffentlichen Cassen betreffend;
vom 25. März 1874.
Am Grund eines Bundesrathsbeschlusses wird im Einverständnisse mit den übrigen
betheiligten Ministerien hiermit die Annahme derjenigen Münzen des Conventions-
sußes, welche Oesterreichisches Gepräge tragen, sowie der Zwanzig= und Zehnkrenzerstücke
Deutschen Gepräges bei allen Staats= und anderen öffentlichen Cassen verboten.
Dresden, am 25. März 1874.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
v. Brück.