Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Einquartierungs-Ordnung 
der Residenz- und Hauptstadt Dresden. 
20. 
§22. 
Verjährung und Versäumung. 
Vergütungsansprüche für Naturalquartier= und andere nicht im Verdingungswege 
erlangte Quartierleistungen an die Stadtgemeinde verjähren, wenn sie nicht innerhalb 
des Jahres, welches auf die nach § 20, Absatz 1 bekannt zu machende Auszahlungszeit 
folgt, geltend gemacht werden. 
  
41. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie der Werdau-Weidaer Eisenbahn innerhalb des Königlich 
Sächsischen Landesgebiets betreffend; 
vom 15. April 1874. 
Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Er- 
bauung der zwischen Werdau und Weida anzulegenden Eisenbahn, soweit dieselbe auf 
Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, betreffend, vom 27. März vorigen 
Jahres (Seite 251 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird 
von dem Ministerium des Innern bekannt gemacht, daß von dem Baue des gedachten 
Eisenbahntracts nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren 
Seelingstädt, 
Chursdorf, 
Wolframsdorfer Waldhäuser, 
Trünzig und 
Leubnitz, 
sowie das 
Neudecker Revier 
der Staatswaldungen betroffen werden. 
Dresden, am 15. April 1874. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm.
	        
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