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Einquartierungs-Ordnung
der Residenz- und Hauptstadt Dresden.
20.
§22.
Verjährung und Versäumung.
Vergütungsansprüche für Naturalquartier= und andere nicht im Verdingungswege
erlangte Quartierleistungen an die Stadtgemeinde verjähren, wenn sie nicht innerhalb
des Jahres, welches auf die nach § 20, Absatz 1 bekannt zu machende Auszahlungszeit
folgt, geltend gemacht werden.
41. Bekanntmachung,
die Richtungslinie der Werdau-Weidaer Eisenbahn innerhalb des Königlich
Sächsischen Landesgebiets betreffend;
vom 15. April 1874.
Unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Er-
bauung der zwischen Werdau und Weida anzulegenden Eisenbahn, soweit dieselbe auf
Königlich Sächsisches Landesgebiet zu liegen kommt, betreffend, vom 27. März vorigen
Jahres (Seite 251 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1873) wird
von dem Ministerium des Innern bekannt gemacht, daß von dem Baue des gedachten
Eisenbahntracts nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren
Seelingstädt,
Chursdorf,
Wolframsdorfer Waldhäuser,
Trünzig und
Leubnitz,
sowie das
Neudecker Revier
der Staatswaldungen betroffen werden.
Dresden, am 15. April 1874.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.