Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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Gröditz, 
Kleinsaubernitz, 
Nechern mit Zips-Kretscham, 
Rackel, 
Wartha, 
Weicha, 
Wuischke bei Gröditz und 
Wurschen 
dem Gerichtsamte Bautzen. 
3. In sämmtlichen beziehendlich bei dem Gerichtsamte Grünhain und dem 
Gerichtsamte Weißenberg anhängigen oder noch anhängig werdenden Rechtssachen, 
welche am 1. Juni 1874 noch nicht beendigt sind, haben die Betheiligten von dieser 
Zeit an Dasjenige, was ihnen entweder beim Gerichtsamte Grünhain oder beim Ge- 
richtsamte Weißenberg zu thun obgelegen, bei derjenigen Behörde, vor welche diese 
Sachen nach der gegenwärtigen Verordnung gehören, künftighin zu verrichten, daselbst 
auch die von dem Gerichtsamte Grünhain oder dem Gerichtsamte Weißenberg etwa 
anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren fortzustellen und zu be- 
endigen, und zwar Alles zur Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den 
ergangenen Ladungen oder sonstigen Erlassen des Gerichtsamts Grünhain oder des 
Gerichtsamts Weißenberg angedroht worden sind, oder unmittelbar kraft der Gesetze 
eintreten. 
4. Hinsichtlich der Zubehörigkeit der Ortschaften des zeitherigen Grünhainer 
Gerichtsamtsbezirks zu dem Bezirke der Amtshauptmannschaft zu Annaberg und der 
Ortschaften des zeitherigen Weißenberger Gerichtsamtsbezirks zu dem Bezirke der 
Amtshauptmannschaft zu Löbau tritt eine Aenderung für jetzt nicht ein; es haben viel- 
mehr diese sämmtlichen Ortschaften bis auf weiter ergehende Anordnung in ihrem zeit- 
herigen Verbande mit den genannten Amtshauptmannschaften zu verbleiben. 
Dresden, den 23. April 1874. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
" Pernitzsch. 
Manitius. 
1874. 8
	        
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