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M A4. Verordnung,
die Einlieferungen in die Landesstrafanstalten betreffend;
vom 24. April 1874.
Auf Grund der weiteren Erfahrungen über das numerische Verhältniß der Zucht-
hausstrafen und der in Landesanstalten zu verbüßenden Gefängnißstrafen wird mit
Allerhöchster Genehmigung an alle mit der Strafvollstreckung betraute Gerichte hiermit
Folgendes verordnet:
Es sind einzuliefern und zwar:
A. vom Zeitpunkte der Bekanntmachung gegenwärtiger Verordnung an
die zu Zuchthausstrafe verurtheilten Personen männlichen Geschlechts ohne Aus-
nahme in die Strafanstalt Waldheim,
die zu Gefängnißstrafe von mehr als viermonatiger Dauer verurtheilten Per-
sonen männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, in die Strafanstalt Sachsenburg,
ldie zu Gefängnißstrafe von mehr als viermonatiger Dauer verurtheilten
Personen männlichen Geschlechts, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben,
wie zeither in die Strafanstalt Zwickau,
B. vom 1. Juni dieses Jahres an
4. die zu Zuchthausstrafe verurtheilten Personen weiblichen Geschlechts in die Straf-
anstalt Hoheneck bei Stollberg,
ldie zu Gefängnißstrafe von mehr als viermonatiger Dauer verurtheilten Per-
sonen weiblichen Geschlechts in die Strafanstalt Voigtsberg bei Oelsnitz.
Dresden, am 24. April 1874.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
v. Nostitz-Wallwitzz. Abeken.
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Rosenberg.
„& 45. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Dresden
der Leipzig-Dresdner Eisenbahn rc. betreffend;
vom 27. April 1874.
D. eine Erweiterung des hiesigen Bahnhofs der Leipzig-Dresdner Eisenbahn, sowie
der Strecke dieser Bahn vom Dorfe Trachau bis Dresden im Interesse der Ordnung