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und Sicherheit des Bahnbetriebs unumgänglich nothwendig ist, so wird mit Allerhöchster
Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die
Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend,
vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855)
andurch verordnet, wie folgt:
&1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe der von dem Ministerium des Innern genehmigten Pläne auf
die fragliche Erweiterung der obengedachten Eisenbahnanlagen in Anwendung zu
bringen.
#. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu be-
obachtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission
und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
8 3. Von den im g 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Neustadt-Dresden,
Pieschen und
Trachau
betroffen.
Dresden, am 27. April 1874.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
& 46. Verordnung,
die vorzunehmende Ermittelung des Ernteertrags für das Jahr 1873 betreffend;
vom 30. April 1874.
Jufolge eines Antrags des Landesculturraths hat das Ministerium des Innern be—
schlossen, die Ermittelung des Ernteertrags für das vorige Jahr in allen Ortschaften
des Königreichs durch die Ortsbehörden unter Zuziehung von Orts= und Landwirthschafts-