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& 48. Bekanntmachung,
den Verzicht des Vorschußvereins zu Loschwitz auf Stempelbefreiungen betreffend;
vom 29. April 1874.
Der Vorschußverein zu Loschwitz hat auf die ihm laut Bekanntmachung vom 16. Mai
1859 (Seite 157 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) bewilligten,
sowie auf die ihm kraft der Verordnung vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) in Verbindung mit der Verordnung vom
4. November 1862 (Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1862) zustehenden Befreiungen von der Stempelabgabe unter Aufhebung des diese
Befreiungen betreffenden § 51 der Vereinsstatuten Verzicht geleistet, was hiermit zur
Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Dresden, am 29. April 1874.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Roßbach.
/K 49. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Böhlen an
der Leipzig-Hofer Staatseisenbahn betreffend;
vom 11. Mai 1874.
D. der Verkehr auf der an der Leipzig-Hofer Staatseisenbahnlinie liegenden Haltestelle
Böhlen sich seit geraumer Zeit in einer solchen Weise entwickelt und stetig vermehrt hat,
daß die Erhebung der Haltestelle zu einer Güterstation mit vollen Abfertigungsbefug-
nissen und in dessen weiterer Folge zur ordnungsmäßigen Bewältigung und zur Sicher-
heit des Betriebs eine wesentliche Erweiterung der Stationsanlagen nothwendig er-
scheint, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Haltestelle Böhlen in Anwendung zu bringen.