Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

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& 48. Bekanntmachung, 
den Verzicht des Vorschußvereins zu Loschwitz auf Stempelbefreiungen betreffend; 
vom 29. April 1874. 
Der Vorschußverein zu Loschwitz hat auf die ihm laut Bekanntmachung vom 16. Mai 
1859 (Seite 157 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1859) bewilligten, 
sowie auf die ihm kraft der Verordnung vom 12. Februar 1866 (Seite 47 des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1866) in Verbindung mit der Verordnung vom 
4. November 1862 (Seite 626 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1862) zustehenden Befreiungen von der Stempelabgabe unter Aufhebung des diese 
Befreiungen betreffenden § 51 der Vereinsstatuten Verzicht geleistet, was hiermit zur 
Nachachtung für Alle, die es angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 29. April 1874. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Roßbach. 
  
/K 49. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Böhlen an 
der Leipzig-Hofer Staatseisenbahn betreffend; 
vom 11. Mai 1874. 
D. der Verkehr auf der an der Leipzig-Hofer Staatseisenbahnlinie liegenden Haltestelle 
Böhlen sich seit geraumer Zeit in einer solchen Weise entwickelt und stetig vermehrt hat, 
daß die Erhebung der Haltestelle zu einer Güterstation mit vollen Abfertigungsbefug- 
nissen und in dessen weiterer Folge zur ordnungsmäßigen Bewältigung und zur Sicher- 
heit des Betriebs eine wesentliche Erweiterung der Stationsanlagen nothwendig er- 
scheint, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 121 des Gesetz= und 
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt: 
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Erweiterung der Haltestelle Böhlen in Anwendung zu bringen.
	        
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