128 I. Organisation der Verwaltung.
Rechtsnachtheilen bestehen, der Staat kann auch, wenn dies zur Erreichung
des Zweckes genügt, sich auf moralische Gegenwirkungen beschränken, wie
z. B. Verweis und Warnung solche sind. Andererseits können sie, da sie
nur zur Aufrechthaltung der Ordnung des Staatsdienstes bestimmt sind,
nicht weiter gehen als bis zur Aufhebung des Beamtenverhältnisses und der
daraus für den Beamten entspringenden Rechte. Aus dem Wesen und Zweck
der Disziplinarstrafen ergeben sich ferner wichtige Unterschiede in betreff
des Verfahrens, in welchem kriminelle Strafen und in welchem Disziplinar-=strafen
verhängt werden. Während erstere nur auf Grund eines gerichtlichen
Urtheils, in welchem ras Recht und die Pflicht des Staats, in dem
konkreten Fall zu strafen, festgestellt werden, vollstreckt werden können, ist es,
um den Zweck der Disziplinarstrafen zu erreichen, erforderlich, daß wenigstens
über diejenigen Beamten, welche ihre Amtsgeschäfte nach Anweisung
der vorgesetzten Behörden auszuführen haben, von den letzteren selbst die
Disziplinargewalt gehandhabt wird, und daß in einem jeden Disziplinarverfahren
nicht bloß die Feststellung des Rechts, sondern auch das Interesse
der Staatsdienstordnung berücksichtigt werde. — Es ergiebt sich hieraus,
daß eine Verletzung der Amtspflicht, die ein strafbares Amtsdelikt enthält,
sowohl mit krimineller als mit Disziplinarstrafe bedroht ist, da beire verschiedene
Zwecke verfolgen.
Die älteren Staatsdienergesetze, wie namentlich das bayrische Edikt von 1818
und das badische von 1819, verfolgen in den Bestimmungen über Disziplinarvergehen
und deren Bestrafung neben dem angegebenen Zwecke auch den Zweck, durch
die Disziplinarstrafen den Beamten zu erziehen und zu bessern. Deshalb konnten
nach ihnen die schwereren Disziplinarstrafen erst verhängt werden, nachdem die geringeren
sich fruchtlos erwiesen hatten. So sollte nach dem bayrischen Edikt
Dienstentlassung erst eintreten. nachdem 12 geringere Disziplinarstrafen erkannt
worden sind. Durch spätere Gesetze ward jedoch bestimmt, daß einzelne schwere
Disziplinarvergehen sofort mit hoher Geldstrafe oder Dienstentlassung zu bestrafen
sind. Bei anderen Disziplinarvergehen kann Entlassung schon nach der dritten
IX. 696 u. ff.; G. Meyer, Lehrbuch des Staatsrechts S. 374. Diese Ansicht wird, wie Laband
I. 44)9 richtig bemerkt. dadurch widerlegt, daß es geringfügige Amtsvergehen giebt, die mit
öffentlicher Strafe berroht sind, während sehr schwere Verletzungen der Amtspflicht dies nicht find.
2) Binding, Grundriß zur Vorlesung über Strafrecht S. 111 u. f., sieht in der Disziplinarstrafe
nur ein pädagogisches Zuchtmittel im Gegensaß zur kriminellen Strafe, die Sühne des Bruchs
der Rechtsordnung sei. Dieser Gesichtspunkt wirkt bei den älteren Disziplinargesetzen mit, tritt aber
in den neueren nicht mehr hervor. 3) Laband I. 447 u. ff. erklärt die Disziplinarstrafe als das
Mittel, um die Erfüllung der Dienstpflicht zu erzwingen, das an Stelle der Kontraktsklage auf Leistung
stehe. Er verwechselt hierbei aber Exekutionsmittel und Strafe, wie dies treffend von G.
Meyer in Hirth's Annalen 1876 S. 672 u. ff. nachgewiesen worden ist. 4) v. Liszt, Reichs-Strafrrecht
§ 1, 12, sieht in dem einfachen Disziplinawergehen nur eine Verletzung der Dienstblicht,
keine Verletzung der öffentlichen Rechtsorrnung, während ras Amtsdelikt nothwendig auch das
letztere sei. Er verkennt dabei, daß die Bestimmungen über die Amtöpflicht ebenfalls der öfsentlichen
Rechtsordnung angehören. Ahnlich Schulze, Deutsches Staaterecht S. 331, und Glaser,
Handbuch des Strasprezesses I, 280.