Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

128  I.  Organisation  der  Verwaltung.

Rechtsnachtheilen  bestehen,  der  Staat  kann  auch,  wenn  dies  zur  Erreichung
des  Zweckes  genügt,  sich  auf  moralische  Gegenwirkungen  beschränken,  wie
z.  B.  Verweis  und  Warnung  solche  sind.  Andererseits  können  sie,  da  sie
nur  zur  Aufrechthaltung  der  Ordnung  des  Staatsdienstes  bestimmt  sind,
nicht  weiter  gehen  als  bis  zur  Aufhebung  des  Beamtenverhältnisses  und  der
daraus  für  den  Beamten  entspringenden  Rechte.  Aus  dem  Wesen  und  Zweck
der  Disziplinarstrafen  ergeben  sich  ferner  wichtige  Unterschiede  in  betreff
des  Verfahrens,  in  welchem  kriminelle  Strafen  und  in  welchem  Disziplinar-=strafen
  verhängt  werden.  Während  erstere  nur  auf  Grund  eines  gerichtlichen
  Urtheils,  in  welchem  ras  Recht  und  die  Pflicht  des  Staats,  in  dem
konkreten  Fall  zu  strafen,  festgestellt  werden,  vollstreckt  werden  können,  ist  es,
um  den  Zweck  der  Disziplinarstrafen  zu  erreichen,  erforderlich,  daß  wenigstens
  über  diejenigen  Beamten,  welche  ihre  Amtsgeschäfte  nach  Anweisung
der  vorgesetzten  Behörden  auszuführen  haben,  von  den  letzteren  selbst  die
Disziplinargewalt  gehandhabt  wird,  und  daß  in  einem  jeden  Disziplinarverfahren
  nicht  bloß  die  Feststellung  des  Rechts,  sondern  auch  das  Interesse
der  Staatsdienstordnung  berücksichtigt  werde.  —  Es  ergiebt  sich  hieraus,
daß  eine  Verletzung  der  Amtspflicht,  die  ein  strafbares  Amtsdelikt  enthält,
sowohl  mit  krimineller  als  mit  Disziplinarstrafe  bedroht  ist,  da  beire  verschiedene
  Zwecke  verfolgen.

Die  älteren  Staatsdienergesetze,  wie  namentlich  das  bayrische  Edikt  von  1818
und  das  badische  von  1819,  verfolgen  in  den  Bestimmungen  über  Disziplinarvergehen
  und  deren  Bestrafung  neben  dem  angegebenen  Zwecke  auch  den  Zweck,  durch
die  Disziplinarstrafen  den  Beamten  zu  erziehen  und  zu  bessern.  Deshalb  konnten
nach  ihnen  die  schwereren  Disziplinarstrafen  erst  verhängt  werden,  nachdem  die  geringeren
  sich  fruchtlos  erwiesen  hatten.  So  sollte  nach  dem  bayrischen  Edikt
Dienstentlassung  erst  eintreten.  nachdem  12  geringere  Disziplinarstrafen  erkannt
worden  sind.  Durch  spätere  Gesetze  ward  jedoch  bestimmt,  daß  einzelne  schwere
Disziplinarvergehen  sofort  mit  hoher  Geldstrafe  oder  Dienstentlassung  zu  bestrafen
sind.  Bei  anderen  Disziplinarvergehen  kann  Entlassung  schon  nach  der  dritten

 

IX.  696  u.  ff.;  G.  Meyer,  Lehrbuch  des  Staatsrechts  S.  374.  Diese  Ansicht  wird,  wie  Laband
  I.  44)9  richtig  bemerkt.  dadurch  widerlegt,  daß  es  geringfügige  Amtsvergehen  giebt,  die  mit
öffentlicher  Strafe  berroht  sind,  während  sehr  schwere  Verletzungen  der  Amtspflicht  dies  nicht  find.
2)  Binding,  Grundriß  zur  Vorlesung  über  Strafrecht  S.  111  u.  f.,  sieht  in  der  Disziplinarstrafe
  nur  ein  pädagogisches  Zuchtmittel  im  Gegensaß  zur  kriminellen  Strafe,  die  Sühne  des  Bruchs
der  Rechtsordnung  sei.  Dieser  Gesichtspunkt  wirkt  bei  den  älteren  Disziplinargesetzen  mit,  tritt  aber
in  den  neueren  nicht  mehr  hervor.  3)  Laband  I.  447  u.  ff.  erklärt  die  Disziplinarstrafe  als  das
Mittel,  um  die  Erfüllung  der  Dienstpflicht  zu  erzwingen,  das  an  Stelle  der  Kontraktsklage  auf  Leistung
  stehe.  Er  verwechselt  hierbei  aber  Exekutionsmittel  und  Strafe,  wie  dies  treffend  von  G.
Meyer  in  Hirth's  Annalen  1876  S.  672  u.  ff.  nachgewiesen  worden  ist.  4)  v.  Liszt,  Reichs-Strafrrecht
  §  1,  12,  sieht  in  dem  einfachen  Disziplinawergehen  nur  eine  Verletzung  der  Dienstblicht,
  keine  Verletzung  der  öffentlichen  Rechtsorrnung,  während  ras  Amtsdelikt  nothwendig  auch  das
letztere  sei.  Er  verkennt  dabei,  daß  die  Bestimmungen  über  die  Amtöpflicht  ebenfalls  der  öfsentlichen
Rechtsordnung  angehören.  Ahnlich  Schulze,  Deutsches  Staaterecht  S.  331,  und  Glaser,
Handbuch  des  Strasprezesses  I,  280.