— 58 —
bei denen sie anhängig wurden, fortzustellen sind, haben die Betheiligten von dem eben
bemerkten Zeitpunkte an Dasjenige, was ihnen beim Bezirksgerichte Löbau zu thun ob—
gelegen, bei derjenigen Behörde zu verrichten, vor welche ihre Sachen nach Vorstehendem
künftig gehören; namentlich haben sie daselbst die von der bisherigen Behörde etwa
anberaumten Termine abzuwarten und angefangene Verfahren zu beendigen, und zwar
Alles zur Vermeidung derjenigen Rechtsnachtheile, welche ihnen deshalb in Ladungen
oder sonstigen Erlassen der bisherigen Behörde angedroht worden sind, oder unmittelbar
kraft der Gesetze eintreten.
Dresden, den 21. Mai 1874.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Manitius.
52. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung der nachgedachten Eisenbahn
betreffend;
vom 23. Mai 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung, und auf Grund der in der Ständischen Schrift vom
23. Februar 1870 unter II ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des
Innern behufs der Herstellung einer, die Fortsetzung der Südlausitzer Staatsbahn bild-
enden Eisenbahn von Sohland über Neustadt nach Pirna, soweit sie nicht mit der in
der Verordnung vom 25. Juni 1872 (Seite 323 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1872) gedachten Pirna-Radeberger Bahn zusammenfällt, andurch verordnet,
wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur
Grenze zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (Seite
371 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1835), und beziehentlich,
soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen erlitten hat, die ein-
schlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den Bau der oben ge-
dachten Eisenbahn.
6. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diesen Eisenbahntract zu beobacht-
enden Verfahrens, und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und