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54. Verordnung,
den Wegfall des Kalenderstempels betreffend;
vom 2. Juni 1874.
D. nach der Vorschrift im § 30, Absatz 4 des Reichsgefetzes über die Presse vom
7. Mai dieses Jahres (Seite 72 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1874) vorbehältlich
der auf den Landesgesetzen beruhenden allgemeinen Gewerbesteuer eine besondere Be-
steuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse nicht weiter stattfinden soll, so
kommt der Kalenderstempel im Königreiche Sachsen vom 1. Juli dieses Jahres, als dem
Tage des Inkrafttretens jenes Gesetzes, an in Wegfall.
Es finden daher von diesem Zeitpunkte an Kalenderstempelungen nicht weiter statt.
Auch sind von demselben Tage an alle auf die Kalenderstempelsteuer bezüglichen gesetz-
lichen und sonstigen Vorschriften, insbesondere die zur Zeit noch gültigen Bestimmungen
im III. Abschnitte des Stempelmandats vom 11. Januar 1819 (Seite 43 fg. der Gesetz-
sammlung vom Jahre 1819) und des Oberlausitzer Stempelsteuermandats vom 12 August
1819, sowie der zugehörigen Stempeltaxe s. V. Kalender, von dem Steuerstrafgesetze
vom 4. April 1838 (Seite 348 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre
1838) der § 30 und im § 3 unter e die Worte „oder Kalender“ auf der vorletzten
und auf der letzten Zeile, ingleichen die Verordnung vom 27. März 1848 (Seite 23
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1848) für aufgehoben zu achten.
Wegen der Restitution des Kalenderstempels für solche auf das Jahr 1874 lautende
gestempelte Kalender, welche Verleger oder Händler unverkauft auf dem Lager behalten,
hat es bei den zeitherigen Vorschriften zu bewenden und bleibt es daher denjenigen
Verlegern und Händlern, welche diese Vergünstigung in Anspruch nehmen wollen, über-
lassen, um dieselbe in der zeitherigen Maße vor Ablauf des Monats December dieses
Jahres bei der zuständigen Bezirkssteuereinnahme nachzusuchen.
Dresden, am 2. Juni 1874.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Friesen.
Roßbach.