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55. Bekanntmachung,
die Erweiterung von § 2 A des Reglements über die Civilversorgung und
Civilanstellung der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom
Feldwebel abwärts, vom 13. August 1870 betreffend;
vom 3. Juni 1874.
Duoch * 10 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, einige Abänderungen und Ergänz-
ungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der
Militärpersonen 2c. betreffend (Seite 26 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1874), hat
die Bestimmung im §24A des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung
der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. August
1870 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) eine Erweiter-
ung dahin erfahren, daß den Civilversorgungsschein außer den dort unter a und b
erwähnten, als versorgungsberechtigt anerkannten Ganzinvaliden und Halbinvaliden des
Heeres und der Marine auch erhalten können:
c) Unteroffiziere, welche, ohne als Invalide versorgungsberechtigt
zu sein, 12 Jahre lang bei fortgesetzter guter Führung activ
im Heere oder in der Marine gedient haben.
Indem dieß hierdurch im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien zur allge-
meinen öffentlichen Kenntniß gebracht wird, wird zugleich noch bemerkt, daß den oben
gedachten Unteroffizieren zum Ausweise ihrer Berechtigung der Civilversorgungs-
schein nach Maßgabe der Anlage unter O ertheilt werden wird.
Dresden, am 3. Juni 1874.
Kriegs-Ministerium.
v. Fabrice.
Bertram.