Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

— 63 — 
55. Bekanntmachung, 
die Erweiterung von § 2 A des Reglements über die Civilversorgung und 
Civilanstellung der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom 
Feldwebel abwärts, vom 13. August 1870 betreffend; 
vom 3. Juni 1874. 
Duoch * 10 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, einige Abänderungen und Ergänz- 
ungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der 
Militärpersonen 2c. betreffend (Seite 26 des Reichsgesetzblattes vom Jahre 1874), hat 
die Bestimmung im §24A des Reglements über die Civilversorgung und Civilanstellung 
der Militärpersonen des Heeres und der Marine vom Feldwebel abwärts, vom 13. August 
1870 (Seite 289 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) eine Erweiter- 
ung dahin erfahren, daß den Civilversorgungsschein außer den dort unter a und b 
erwähnten, als versorgungsberechtigt anerkannten Ganzinvaliden und Halbinvaliden des 
Heeres und der Marine auch erhalten können: 
c) Unteroffiziere, welche, ohne als Invalide versorgungsberechtigt 
zu sein, 12 Jahre lang bei fortgesetzter guter Führung activ 
im Heere oder in der Marine gedient haben. 
Indem dieß hierdurch im Einverständnisse mit den übrigen Ministerien zur allge- 
meinen öffentlichen Kenntniß gebracht wird, wird zugleich noch bemerkt, daß den oben 
gedachten Unteroffizieren zum Ausweise ihrer Berechtigung der Civilversorgungs- 
schein nach Maßgabe der Anlage unter O ertheilt werden wird. 
Dresden, am 3. Juni 1874. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Fabrice. 
Bertram.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.