Schema zum Civilversorgungsschein,
dessen Besitzer keine Invalidenpension bezieht.
Daß der der
Regiments-Nr.
N. M.
im Jahre 18 . auf Grund 8 10 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, einige Ab—
änderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung
und Versorgung der Militärpersonen 2c. betreffend, nach zwölfjährigem activen Dienste
und dabei fortgesetzter guter Führung zur Versorgung mit einem Civildienste aufge-
zeichnet worden ist, wird demselben hierdurch bescheinigt.
Er ist demnach auf Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung bei den
resp. Civilbehörden nachzusuchen.
Dresden, den 18
Königlich Sächsisches Kriegs-Ministerium.
Anmerkung.
Inhaber hat:
1. die Notirung zu seiner Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche nicht schon bei dem Truppen-
theile, von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, direct selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Land-
wehrbataillon seines Bezirks sofort zu melden;
2. so lange, als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden und er eine solche wünscht, die Anzeige hiervon
bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezurk er sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. December zu
erneuern;
3. dem ad 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufenthaltsorts, auch nach seinem
Ausscheiden aus jedem Militärverhältnisse, bis zu wirklich erfolgter Anstellung zu melden.
Unterläßt dieß der Inhaber, so hat er ee sich selbst zuzuschreiben, wenn er in Bezug auf die Versorgung
im Civil als abgefunden betrachtet wird.
Endlich hat derselbe, sobald er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, bei welchen er etwa sonst
noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.