Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Schema zum Civilversorgungsschein, 
dessen Besitzer keine Invalidenpension bezieht. 
Daß der der 
Regiments-Nr. 
N. M. 
im Jahre 18 . auf Grund 8 10 des Reichsgesetzes vom 4. April 1874, einige Ab— 
änderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung 
und Versorgung der Militärpersonen 2c. betreffend, nach zwölfjährigem activen Dienste 
und dabei fortgesetzter guter Führung zur Versorgung mit einem Civildienste aufge- 
zeichnet worden ist, wird demselben hierdurch bescheinigt. 
Er ist demnach auf Grund dieses Zeugnisses berechtigt, seine Versorgung bei den 
resp. Civilbehörden nachzusuchen. 
Dresden, den 18 
Königlich Sächsisches Kriegs-Ministerium. 
Anmerkung. 
Inhaber hat: 
1. die Notirung zu seiner Anstellung bei einer Civilbehörde, wenn eine solche nicht schon bei dem Truppen- 
theile, von welchem er ausgeschieden, erfolgt ist, direct selbst zu beantragen und das Ergebniß dem Land- 
wehrbataillon seines Bezirks sofort zu melden; 
2. so lange, als ihm noch keine Anstellung zu Theil geworden und er eine solche wünscht, die Anzeige hiervon 
bei dem Landwehrbataillon, in dessen Bezurk er sich aufhält, jährlich am 1. Juni und am 1. December zu 
erneuern; 
3. dem ad 2 bezeichneten Landwehrbataillon jeden dauernden Wechsel seines Aufenthaltsorts, auch nach seinem 
Ausscheiden aus jedem Militärverhältnisse, bis zu wirklich erfolgter Anstellung zu melden. 
Unterläßt dieß der Inhaber, so hat er ee sich selbst zuzuschreiben, wenn er in Bezug auf die Versorgung 
im Civil als abgefunden betrachtet wird. 
Endlich hat derselbe, sobald er eine Anstellung erhalten, denjenigen Behörden, bei welchen er etwa sonst 
noch notirt ist, sofort Anzeige zu machen.
	        
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