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AM 56. Verordnung,
die juristische Staatsprüfung betreffend;
vom 4. Juni 1874.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Betreff der in der Verordnung vom 20. Fe—
bruar 1867 (Seite 33 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) vor-
geschriebenen juristischen Staatsprüfung verordnet, was folgt:
I. Auf das Gesuch um Zulassung zur Staatsprüfung wird, wenn die im § 3 der
Verordnung vom 20. Februar 1867 gedachten Nachweise beigebracht sind, vom Justiz-
ministerium zunächst die Aufgabe zu einer von dem Candidaten selbstständig zu ferti-
genden rechtswissenschaftlichen Abhandlung ertheilt.
II. Nach erfolgter Einreichung dieser Arbeit bei dem Justizministerium werden auf
Anordnung des letzteren dem Candidaten zur Anfertigung schriftlicher Probearbeiten
unter näherer Bezeichnung der zu stellenden Aufgaben Acten über eine bürgerliche
Rechtssache und, nach Ablieferung der betreffenden Arbeit, Acten über einen Strafproceß
vorgelegt.
Die Arbeit über die bürgerliche Rechtssache ist binnen vierzehn Tagen, die über
den Strafproceß binnen acht Tagen einzureichen. Die Erstreckung dieser Fristen durch
das Justizministerium findet nur aus erheblichen Gründen statt.
III. Nach Ablieferung der letztgedachten Arbeit ist von dem Candidaten innerhalb
eines Zeitraums von neun Stunden ein schriftlicher Aufsatz über ein ihm auf Anord-
nung des Justizministeriums zugestelltes Thema zu fertigen, welches die Auslegung
einer Gesetzesstelle, oder ein Gutachten über einen oder mehrere Rechtsfälle, oder die
Anfertigung einer Klagschrift oder eine ähnliche Aufgabe zum Gegenstande haben soll.
IV. Die unter I, II, III gedachten schriftlichen Arbeiten werden der Prüfungs-
commission zur Prüfung und Begutachtung überwiesen.
Erachtet die Prüfungscommission das Ergebniß der schriftlichen Prüfung für un-
genügend, so wird der Candidat ohne mündliche Prüfung zur besseren Vorbereitung auf
ein Jahr zurückgewiesen.
V. Die im § 6 unter 4 der Verordnung vom 20. Februar 1867 vorgeschriebene
mündliche Vortragserstattung fällt weg.
VI. Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über vier Candidaten
vorgeladen werden.
VII. Censuren werden nicht ertheilt.
VIII. Für den Fall der Zurückweisung eines Candidaten kann beschlossen werden,
daß eine nochmalige Fertigung der schriftlichen Arbeiten oder der einen oder anderen
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