derselben bei der anderweiten Prüfung nicht zu erfordern sei, dafern nach dem einstim—
migen Urtheile der Prüfungscommission die gelieferten Arbeiten oder einzelne derselben
den Anforderungen vollständig genügen.
IX. Auf Personen, denen zur Anfertigung der im § 6 unter 1 der Verordnung
vom 20. Februar 1867 gedachten schriftlichen Arbeiten bereits Acten vorgelegt worden
sind, findet gegenwärtige Verordnung keine Anwendung.
X. Die Verordnung vom 20. Februar 1867 bleibt in Kraft, soweit deren Be-
stimmungen nicht im Vorstehenden abgeändert sind.
Dresden, den 4. Juni 1874.
Ministerium der Juftiz.
Abeken. Papsdorf
57. Bekanntmachung,
die Berufung einer außerordentlichen evangelisch--lutherischen Landessynode
betreffend;
vom 12. Juni 1874.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, zur Erfüllung der
in dem Synodalabschiede für die erste evangelisch-lutherische Landessynode vom 7. Juni
1871 unter Nr. 2 (Seite 81 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1871)
ertheilten Zusage und zur Erledigung einiger anderen dringlichen Gegenstände eine
außerordentliche Landessynode
zum 18. Juni 1874
einzuberufen.
Solches wird, unter Hinweis auf die wegen der nöthigen Ergänzungswahlen der
Synodalmitglieder vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts unter dem
28. Mai dieses Jahres erlassene Bekanntmachung, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, am 12. Juni 1874.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
. Frhr. v. Friesen. Dr. v. Gerber.
Letzte Absendung: am 16. Juni 1874.