Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Individualverzeichniß 
der beim Schlusse des Jahres 18 . in Rückstand verbliebenen Einkommenstenern 
vom Dorfe N. (von der Stadt N.) 
  
  
  
  
  
  
. Stand Restbetrag 
Namen 
Kataster- und auf auf 
der Einkommen das laufende Jumma. Rest-Ursache. 
nummer. F frühere Jahre. 
R estanten. derselben. Jahr. 
  
  
Mark Pf. Mark Pf. Mark PPef. 
  
. — — — — —— — — — — 
  
  
  
  
  
  
Jumma 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Daß vorstehend verzeichnete Reste wirklich noch außenstehen und aus den angegebenen 
Ursachen nicht einzubringen gewesen sind, wird hiermit pflichtmäßig versichert. 
N., n 18 
N. N. 
Gemeindevorstand. 
Der Stadtrath. 
N. N. 
Bürgermeister. 
Anmerkung. Ist der Gemeindevorstand oder Bürgermeister zugleich Ortseinnehmer, so ist das Restverzeichniß 
von einem anderen Mitgliede des Gemeinde= oder Stadtraths zu beglaubigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.