Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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sich auch darüber zu vergewissern, wie hoch Fuhren, sowie Arbeitstage bei Handwerkern 
und Handarbeitern anzuschlagen sind. 
§# 8. Sobald die Kataster mit den eingegangenen Declarationen von den Gemeinde— 
behörden der betreffenden Bezirkssteuereinnahme übersendet worden sind, haben die 
Vorsitzenden die Mitglieder der Einschätzungscommissionen einzuberufen und mit dem Ein- 
schätzungsgeschäfte selbst zu beginnen. 
Dasselbe ist, wenn mehrere Orte zu einem Einschätzungs-Districte verbunden sind, 
möglichst im Mittelpunkte des Letzteren auszuführen. 
II. Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über die Einschätzung des steuerpflichtigen 
Einkommens. 
6#9. Die in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes auszuführende Einschätzung 
des Einkommens bezweckt, den Gesammtbetrag des den einzelnen Beitragspflichtigen 
aus den ihnen zustehenden Erwerbsquellen in Wirklichkeit zufließenden jährlichen 
reinen Einkommens festzustellen und als Ganzes, in der Regel am Wohnsitze der ein- 
zelnen Beitragspflichtigen, der Versteuerung zuzuführen. 
Es darf daher, wenn es sich um die Einschätzung von Beitragspflichtigen handelt, 
deren Einkommen gleichen Erwerbsquellen entspringt, z. B. aus der gleichen Größe 
zweier Grundstücke und der Aehnlichkeit ihrer wirthschaftlichen Verhältnisse, oder aus 
der gleichen Größe zweier Gebäude, oder aus dem anscheinend gleich großen Umfange 
zweier Gewerbebetriebe oder Handelsgeschäfte, nicht ohne Weiteres ein gleich großes 
Einkommen der Inhaber gefolgert werden; es sind vielmehr in jedem Falle alle, die 
Höhe des Einkommens der einzelnen Beitragspflichtigen beeinflussenden sachlichen und 
persönlichen Verhältnisse in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen. 
* 10. Das Einkommen aus selbstständig bewirthschafteten Grundstücken oder selbst- 
ständigen Gewerbe-Etablissements, deren Besitzer an anderen Orten des Landes ihren 
Wohnsitz haben, ist von der Einschätzungscommission, in deren Districte die betreffenden 
Grundstücke oder Gewerbe-Etablissements liegen, zu ermitteln und festzustellen. Das 
Ergebniß der Einschätzung ist der Commission, in deren Districte der Wohnort des Be- 
sitzers liegt, zur Berücksichtigung bei der Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens 
desselben mitzutheilen. 
Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß das Resultat der Einschätzung solcher 
Grundstücke und Gewerbe-Etablissements sofort mittelst einer die betreffenden Rubriken 
des Katasters umfassenden Nachweisung und unter Beifügung der etwa eingegangenen 
Declarationen der zuständigen Bezirkssteuereinnahme mitgetheilt wird.
	        
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