Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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§ 17 unter 3 und § 19 unter 7 bezeichneten Art zu bestreiten oder die in § 17 unter 5 
gedachten Abzüge zu erleiden haben, wird in der Weise berechnet, daß die Nettobeträge 
der verschiedenen Einkünfte, welche die einzelnen Beitragspflichtigen beziehen, in eine 
Summe zusammengezogen und hiervon die Gesammtsumme der von ihnen zu bezahlenden 
Schuldzinsen und der nach § 17 unter 3 und 5 und § 19 unter 7 zulässigen Abzüge, 
insoweit solche in der Einkommensdeclaration nachgewiesen sind — gekürzt wird. 
  
III. Abschnitt. 
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus Grundbesitz. 
§# 14. Das Einkommen aus in anderen Deutschen Staaten gelegenem Grundbesitz 
unterliegt der Einkommensteuer nicht und ist daher bei der Einschätzung der Besitzer 
solcher Grundstücke nicht in Anschlag zu bringen. 
Ebenso sind die den Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen 
Rechts gehörigen Gebäude, wenn sie unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, bei 
der Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens der Gemeinden rc. außer Betracht 
zu lassen. 
15. Das Einkommen, welches durch den Betrieb der Landwirthschaft auf eigenem 
Grund und Boden erworben wird, ist nach dem Durchschnitte der letzten drei Kalender- 
jahre einzuschätzen. Ist der gegenwärtige Inhaber noch nicht so lange im Besitze der 
Grundstücke, so ist aus dem während der Besitzzeit wirklich erlangten Einkommen das 
auf ein Jahr entfallende zu berechnen und dieses der Besteuerung zu Grunde zu legen. 
Behufs der Einschätzung ist jedes Areal, welches in der Art bewirthschaftet wird, 
daß alle zugehörigen Grundstücke ein wirthschaftliches Ganze bilden, mag dasselbe einem 
oder mehreren Besitzern gehören, im Sinne dieser Instruction als Wirthschafts- 
complex anzusehen. 
Demnach können Grundstücke, welche zwar in derselben Flur, aber abgesondert vom 
Hauptgute, oder in der Flur eines anderen Ortes liegen, um dieses Umstandes willen, 
nicht als selbstständige Wirthschaftscomplexe behandelt werden. Dies ist nur dann zu- 
lässig, wenn sie unabhängig von dem Stamm= oder Hauptgute und vollständig von 
diesem getrennt, bewirthschaftet werden. 
Das aus einzelnen Culturarten, Ackerland, Wiesen, Weiden, Gärten, Holzungen 
und Wasserstücken dem Besitzer derselben zufließende Einkommen ist nur dann speciell 
zu ermitteln, wenn solche Culturarten für sich allein bewirthschaftet werden. Umfaßt 
dagegen der Wirthschaftsbetrieb mehrere Culturarten, so ist eine solche Trennung un- 
statthaft.
	        
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