Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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In Abrechnung sind dagegen zu bringen: die von dem Verpachter zur Instand- 
haltung der Baulichkeiten, Brücken, Wege, Wasserleitungen, Einfriedigungen und der- 
gleichen im letzten Kalenderjahre aufgewendeten Kosten, soweit solche nicht auf Her- 
stellung neuer Gebäude, Bodenmeliorationen, Einführung oder Erweiterung technischer 
Gewerbe sich beziehen. 
19. Sind auf einem Grundstücke Torfstiche, Sand-, Lehm-, Thon= oder Kohlen- 
gruben, Kalk= oder Steinbrüche, Ziegeleien oder dergleichen vorhanden, welche als für 
sich bestehende Unternehmungen ohne Zusammenhang mit der landwirthschaftlichen Be- 
nutzung des Grundstücks gewerbsmäßig betrieben werden, so ist das Einkommen aus 
denselben nach den für die Abschätzung des Gewerbebetriebs gegebenen Vorschriften zu 
berechnen. 
Dagegen ist das Einkommen aus Brennereien und anderen Gewerben, welche in 
enger und nothwendiger Verbindung mit der landwirthschaftlichen Benutzung eines 
Grundstücks betrieben werden, im Zusammenhange mit dem Einkommen aus dem Be- 
triebe der Landwirthschaft auf dem betreffenden Grundstücke einzuschätzen und zu dem- 
selben hinzuzurechnen. 
*20. Das steuerpflichtige Einkommen aus Holzungen aller Art, mögen sie einen 
besonderen Wirthschaftscomplex bilden oder mit anderen Culturarten zu einem solchen 
verbunden sein, ergiebt sich aus dem Geldwerthe der im Durchschnitte der letzten drei 
Jahre erlangten Abtriebs-, Zwischen= und Nebennutzungen, von welchem die im Durch- 
schnitte der letzten drei Jahre auf ein Jahr entfallenden Ausgaben für Aufsicht und 
Verwaltung, Löhne, Unterhaltung der Baulichkeiten (Brücken, Wege u. s. w.), für Aus- 
rücken der Hölzer und Flößen, — sowie, bei gehöriger Declaration, die Schuldzinsen, 
Steuern 2c. in Abzug zu bringen sind. 
Ist der Beitragspflichtige noch nicht drei Jahre im Besitze der Holzungen, so ist der 
Geldwerth der während der Besitzzeit durchschnittlich im Jahre bezogenen Nutzungen der 
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen. 
& 21. Einer gesonderten Einschätzung des aus Gebäuden den beitragspflichtigen 
Besitzern zufließenden Einkommens bedarf es nicht, wenn die. Gebäude zum Betriebe 
der Landwirthschaft, Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Hüttenwesens, des Handels, 
von Fabriken oder Gewerben, zu Schul-, Heil-, Kur-, Bade= oder Turnanstalten, 
Gasthöfen eingerichtet sind und von dem Eigenthümer selbst hierzu verwendet oder mit 
den land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücken, oder dem Bergbau-, Hütten-, Fabriks, 
Handels= oder Gewerbebetriebe, zu dem sie gehören, zusammen verpachtet oder ver- 
miethet worden sind. 
In diesen Fällen fließt das Einkommen aus den Gebäuden mit dem aus der Land- 
wirthschaft oder dem Gewerbe zusammen und ist in seinem Gesammtbetrage (beziehentlich
	        
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