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In Abrechnung sind dagegen zu bringen: die von dem Verpachter zur Instand-
haltung der Baulichkeiten, Brücken, Wege, Wasserleitungen, Einfriedigungen und der-
gleichen im letzten Kalenderjahre aufgewendeten Kosten, soweit solche nicht auf Her-
stellung neuer Gebäude, Bodenmeliorationen, Einführung oder Erweiterung technischer
Gewerbe sich beziehen.
19. Sind auf einem Grundstücke Torfstiche, Sand-, Lehm-, Thon= oder Kohlen-
gruben, Kalk= oder Steinbrüche, Ziegeleien oder dergleichen vorhanden, welche als für
sich bestehende Unternehmungen ohne Zusammenhang mit der landwirthschaftlichen Be-
nutzung des Grundstücks gewerbsmäßig betrieben werden, so ist das Einkommen aus
denselben nach den für die Abschätzung des Gewerbebetriebs gegebenen Vorschriften zu
berechnen.
Dagegen ist das Einkommen aus Brennereien und anderen Gewerben, welche in
enger und nothwendiger Verbindung mit der landwirthschaftlichen Benutzung eines
Grundstücks betrieben werden, im Zusammenhange mit dem Einkommen aus dem Be-
triebe der Landwirthschaft auf dem betreffenden Grundstücke einzuschätzen und zu dem-
selben hinzuzurechnen.
*20. Das steuerpflichtige Einkommen aus Holzungen aller Art, mögen sie einen
besonderen Wirthschaftscomplex bilden oder mit anderen Culturarten zu einem solchen
verbunden sein, ergiebt sich aus dem Geldwerthe der im Durchschnitte der letzten drei
Jahre erlangten Abtriebs-, Zwischen= und Nebennutzungen, von welchem die im Durch-
schnitte der letzten drei Jahre auf ein Jahr entfallenden Ausgaben für Aufsicht und
Verwaltung, Löhne, Unterhaltung der Baulichkeiten (Brücken, Wege u. s. w.), für Aus-
rücken der Hölzer und Flößen, — sowie, bei gehöriger Declaration, die Schuldzinsen,
Steuern 2c. in Abzug zu bringen sind.
Ist der Beitragspflichtige noch nicht drei Jahre im Besitze der Holzungen, so ist der
Geldwerth der während der Besitzzeit durchschnittlich im Jahre bezogenen Nutzungen der
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen.
& 21. Einer gesonderten Einschätzung des aus Gebäuden den beitragspflichtigen
Besitzern zufließenden Einkommens bedarf es nicht, wenn die. Gebäude zum Betriebe
der Landwirthschaft, Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Hüttenwesens, des Handels,
von Fabriken oder Gewerben, zu Schul-, Heil-, Kur-, Bade= oder Turnanstalten,
Gasthöfen eingerichtet sind und von dem Eigenthümer selbst hierzu verwendet oder mit
den land= oder forstwirthschaftlichen Grundstücken, oder dem Bergbau-, Hütten-, Fabriks,
Handels= oder Gewerbebetriebe, zu dem sie gehören, zusammen verpachtet oder ver-
miethet worden sind.
In diesen Fällen fließt das Einkommen aus den Gebäuden mit dem aus der Land-
wirthschaft oder dem Gewerbe zusammen und ist in seinem Gesammtbetrage (beziehentlich