Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

— 154 — 
dem Geschäfte dienenden, aber zeitweilig in demselben entbehrlichen Geldes angeschafft 
worden sind, ist dem Einkommen aus Handel zuzurechnen und mit diesem zu ver— 
steuern. 
6 27. Das Einkommen an feststehenden Capitalzinsen, Renten und Apanagen, 
ist nach dem Betrage, welchen dasselbe zur Zeit der Einschätzung hat, — das Ein- 
kommen an Dividenden von Actien oder Kuxen, Naturalgefällen, Auszügen und anderen 
Gerechtsamen dagegen mit dem Betrage, welchen dasselbe in dem der Einschätzung zu- 
nächst vorhergegangenen Kalenderjahre wirklich erreicht hat, dem Beitragspflichtigen an- 
zurechnen. 
Der Geldwerth der Auszugs= oder Gedingeberechtigungen ist in derselben Höhe, 
in welcher dieselben bei dem zur Leistung Verpflichteten in Abzug gebracht worden sind, 
— wenn dies aber nicht bekannt ist, nach ortsüblichen, oder, wenn diese keinen Anhalt 
bieten, nach den in der Umgegend gebräuchlichen Preisen zu berechnen. 
Sollte der Einschätzungscommission das Vermögen einzelner Beitragspflichtiger, 
nicht aber der Ertrag desselben bekannt sein, so ist bis zum Nachweise des Gegentheils 
anzunehmen, daß dasselbe mindestens zum landesüblichen Zinsfuße angelegt sei. 
V. Abschnitt. 
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus ständigen 
Aemtern 2c. 
& 28. Gehalte, Pensionen und Wartegelder, welche Civil= und Militärbeamte oder 
deren Hinterbliebene aus der Staatskasse eines anderen Deutschen Staates beziehen, 
unterliegen der Einkommensteuer nicht und sind bei der Einschätzung solcher Beamten 
außer Betracht zu lassen; ebenso das Militärdiensteinkommen 
a) der Officiere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Marine für die Zeit, 
während welcher sie mobil gemacht sind oder zur immobilen Fußartillerie, zu Ersatz- 
abtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen im Kriegszustande befindlicher Fest- 
ungen gehören, 
b) der Unterofficiere, Mannschaften und der ihnen im Range gleichstehenden Militär- 
personen in der activen Armee, der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve. 
Der bestallungsmäßig oder sonst nach dem Ermessen der Anstellungsbehörde als 
Vergütung für Dienstaufwand anzusehende Theil des Dienstbezugs, einschließlich der 
Tagegelder, unterliegt der Besteuerung nicht. 
* 29. Das Einkommen aus der Bekleidung eines ständigen Amtes oder eines 
ständigen Privatdienstes, insoweit damit ein fester Gehalt, Salär oder Lohn verbunden 
ist, ingleichen die Pensionen und Wartegelder von Beamten 2c. und deren Hinterlassenen, 
sind nach dem vollen Betrage, welchen dieselben zur Zeit der Einschätzung haben, —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.