Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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insoweit das Diensteinkommen aber in dem Bezuge von Gebühren oder Tantièmen 
besteht, nach dem Betrage, welchen dieselben in dem der Einschätzung zunächst vorher- 
gegangenen Kalenderjahre erreicht haben, einzuschätzen. 
Zu Feststellung dieses Einkommens sind die eingegangenen Gehalts= und Lohnlisten, 
soweit den Einschätzungscommissionen gegen deren Richtigkeit kein Bedenken beigeht, zu 
benutzen. 
Erhalten Beitragspflichtige von ihrer Anstellungsbehörde oder ihrem Dienstherrn 
neben dem Gehalte oder Lohne oder statt desselben Kost, Dienstkleidung oder sonstige 
Naturalleistungen, so sind diese nach den ortsüblichen oder, wenn diese keinen Anhalt 
bieten, nach den in der Umgegend üblichen Preisen zu berechnen und nach ihrem Geld- 
werthe in Ansatz zu bringen. 
Dasselbe gilt von Dienstwohnungen, dafern für dieselben nicht bestallungsmäßig 
oder sonst ein Betrag festgesetzt ist, mit dem sie in Anrechnung zu bringen sind. 
Das Einkommen aus Dienstländereien ist nach denselben Grundsätzen, wie das 
Einkommen aus eigenen Grundstücken zu berechnen, jedoch im Ortskataster nicht unter 
dem Einkommen unter a des § 18 des Gesetzes, sondern unter dem unter c einzustellen. 
Unterstützen Familienglieder den Hausherrn oder die Hausfrau dauernd bei dem 
Betriebe der Landwirthschaft oder eines anderen Gewerbs, so ist der Betrag dessen, 
was ihnen an Gehalt oder Lohn oder in Naturalien dafür wirklich gewährt wird oder, 
wenn ein solcher Betrag nicht vereinbart worden ist, dasjenige, was in einem solchen 
Falle fremden Gehilfen oder Arbeitern gewährt werden müßte, zur Besteuerung heran- 
zuziehen, sofern nicht die Bestimmung des § 6, Nr. 7 des Gesetzes Platz greift. 
VI. Abschnitt. 
Specielle Bestimmungen über die Einschätzung des Einkommens aus Handel 
und Gewerben, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit, sowie Lohnarbeit 
aller Art. 
*30. Das Einkommen aus in anderen Deutschen Staaten betriebenen stehenden 
Gewerben, ingleichen das Einkommen, welches Personen, die in Sachsen keinen Wohn- 
sitz haben, aus im Umherziehen betriebenen Gewerben beziehen, unterliegt der Ein- 
kommensteuer nicht. 
*31. Das Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Betriebs 
der Landwirthschaft auf fremden Grundstücken, ist nach dem Durchschnitte der letztver- 
flossenen drei Kalenderjahre zu berechnen. Wenn die fragliche Einnahmequelle noch 
nicht so lange ein Einkommen gewährt, ist der Berechnung desselben die Zeit seines 
Bestehens, falls aber auch diese keinen Anhalt bietet, der Stand zu Grunde zu legen, 
welchen dasselbe zur Zeit der Einschätzung hat. 
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