Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

werden. Den Einschätzungscommissionen ist daher zu empfehlen, auch derartige Mo— 
mente, insbesondere zur Vergleichung des zunächst auf andere Weise festgestellten Ein— 
kommens nicht ganz außer Acht zu lassen. 
34. Bei Ermittelung des Einkommens solcher Gewerbtreibenden, welche als 
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs anzusehen sind, hat die Commission ins- 
besondere darauf zu sehen, daß die Zinsen des in dem Geschäfte angelegten eigenen 
Capitals, welche dem Gebrauche des Kaufmanns zu Folge bei Feststellung seines Ge- 
winns vorweg genommen werden, sowie die Haushaltungskosten, welche viele Kaufleute 
durch ihre Bücher laufen lassen, endlich aber die in § 17, Nr. 4 des Gesetzes als nicht 
abziehbar bezeichneten Ausgaben nicht in Abrechnung gebracht werden. 
35. Von den Actiengesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Berg- 
gewerkschaften und Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften sind die aufgestellten Ge- 
schäftsberichte und Bilanzen, wenn sie den Deelarationen derselben nicht beigefügt wor- 
den, einzufordern und der Feststellung des Einkommens zu Grunde zu legen. 
36. Die Einschätzung der nichtsächsischen Actiengesellschaften, Bank= und Credit- 
institute, sowie Versicherungsanstalten, welche ihren Geschäftsbetrieb durch bestellte Agenten 
auf das Königreich Sachsen ausdehnen, hat stets auf Grund der über das dadurch 
erzielte Einkommen einzufordernden detaillirten Angaben zu erfolgen und nur, wo 
Declarationen oder bestimmte Angaben durchaus nicht zu erlangen sind, ist dieses Ein- 
kommen unter Mitwirkung von Sachverständigen abzuschätzen. 
6 37. Sollten zu einem kaufmännischen Geschäfte oder gewerblichen Etablissement 
Gebäude oder andere Grundstücke gehören, welche nach den Vorschriften unter §§ 21 
bis 25 gegenwärtiger Instruction ganz oder theilweise der Einschätzung unterliegen, so 
ist das Einkommen von denselben nach den dort aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln, 
im Ortskataster unter dem Einkommen a des § 18 des Gesetzes einzutragen und von 
dem übrigen Einkommen des Kaufmanns und Gewerbtreibenden auszuscheiden. 
638. Ist das Verhältniß, nach welchem die einzelnen Theilhaber eines Geschäfts 
an dem Reingewinne desselben Theil nehmen, nicht bekannt und auch durch Befragung 
der Betheiligten nicht zu ermitteln, so ist eine gleiche Betheiligung sämmtlicher Theil- 
haber anzunehmen. 
*39. Das Einkommen der Aerzte, Advokaten, Lehrer, Schriftsteller, Ingenieure, 
Künstler, ferner der Gewerbsgehilfen und Lohnarbeiter aller Art ist nach dem Betrage, 
welchen dasselbe in dem der Einschätzung zunächst vorhergegangenen Jahre in Wirklichkeit 
gehabt hat, einzuschätzen. 
Bei der Berechnung dieses Einkommens ist der Aufwand nicht außer Acht zu lassen, 
den die Beitragspflichtigen zur Erlangung des Einkommens machen müssen.
	        
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