Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die Einschätzungscommission ist jedoch in keinem Falle, und namentlich auch dann 
nicht, wenn ihr eine nähere Auskunft über die in Rechnung gebrachten Schuldzinsen noth- 
wendig erscheint, berechtigt, dem Beitragspflichtigen die Vorlegung der aufgemachten 
Bilanz oder eines Auszugs aus seinen Büchern über das Gewinn= und Verlustconto 
bei Verlust des Reclamationsrechts aufzugeben. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen, 
wenn der Beitragspflichtige die Vorlegung der Bilanz 2c. verweigert, die Einschätzung 
ohne Rücksicht auf die Declaration nach bestem Wissen zu bewirken und dem Beitrags- 
pflichtigen die Geltendmachung seiner Einwendungen im Reclamationswege zu überlassen. 
& 42. Liegt eine Declaration des Beitragspflichtigen überhaupt nicht vor, so sind 
die von der Einschätzungscommission durch summarische Erörterung zu ermittelnden 
Reinerträgnisse der dem einzelnen Beitragspflichtigen zustehenden Einkommensquellen 
in ihrem Gesammtbetrage als steuerpflichtiges Einkommen desselben in das Kataster 
einzustellen. 
é43. Die Einschätzungscommissionen sind beschlußfähig, sobald der Vorsitzende 
und die Hälfte der ordentlichen Mitglieder versammelt sind, und fassen ihre Beschlüsse 
nach Stimmenmehrheit. 
Wenn über die Einschätzung des Vorsitzenden, eines Commissionsmitglieds oder seiner 
Verwandten und Verschwägerten in auf= und absteigender Linie oder bis zum dritten 
Grade der Seitenlinie berathen und abgestimmt wird, hat der Betheiligte, beziehentlich 
unter Uebertragung des Vorsitzes an ein anderes Commissionsmitglied, sich zu entfernen, 
auch an der Beschlußfassung keinen Antheil zu nehmen. 
44. Ueber die Constituirung der Einschätzungscommissionen und deren Beschluß- 
fähigkeit in den einzelnen Sitzungen ist von dem Vorsitzenden oder einem von ihm hier- 
mit beauftragten Mitgliede der Commission ein Protokoll aufzunehmen. 
Die Ergebnisse der Einschätzung werden in die Ortskataster und gleichzeitig in be- 
sondere Schätzungskarten (auf weißem und gelbem Papier) eingetragen, welche letztere 
die Unterlagen für die weitere Bearbeitung der Einschätzungen bilden. 
Die Eintragung in die Ortskataster erfolgt im Laufe der Sitzung durch den Vor- 
sitzenden, die Ausfüllung der Schätzungskarten, zu welchen das unter O anliegende 
Schema zu benutzen ist, durch ein Mitglied der Commission, und zwar in der Maße, 
daß in die Schätzungskarten von weißem Papiere die Einschätzungsergebnisse bezüglich 
der in den Städten wohnhaften Beitragspflichtigen, — in die von gelbem Papiere da- 
gegen die bezüglich der auf dem platten Lande wohnenden Beitragspflichtigen einge- 
zeichnet werden. 
§*45. Die Ortskataster sind, nachdem die Einschätzung aller darin verzeichneten 
Beitragspflichtigen erfolgt ist, vorschriftmäßig abzuschließen und von sämmtlichen Mit- 
gliedern der Commission am Schlusse zu vollziehen.
	        
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