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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
Z. Stück vom Jahre 1875.
. 11. Bekanntmachung,
die Aufhebung des Gerichtsamts Königswartha betreffend;
vom 4. Februar 1875.
Mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und im Einverständnisse mit den übrigen
Ministerien hat das Justiz-Ministerium die Aufhebung des Gerichtsamts Königswartha
beschlossen, und ist zu Ausführung dieser Maßregel Folgendes bestimmt worden.
1. Die Wirksamkeit des Gerichtsamts Königswartha hört mit dem 31. März
1875 auf.
2. Vom 1. April 1875 an wird der Bezirk des Gerichtsamts Königswartha in
seinem ganzen seitherigen Umfange mit dem des Gerichtsamts Bautzen vereinigt.
3. In sämmtlichen, bei dem Gerichtsamte Königswartha anhängigen oder noch an-
hängig werdenden Rechtssachen, welche am 31. März 1875 noch nicht beendigt sind,
haben die Betheiligten von dieser Zeit an Dasjenige, was ihnen bei dem Gerichtsamte
Königswartha zu thun obgelegen, bei dem Gerichtsamte Bautzen, vor welches diese
Sachen nach der gegenwärtigen Bekanntmachung künftighin gehören, zu verrichten, da-
selbst auch die von dem Gerichtsamte Königswartha etwa anberaumten Termine abzu-
warten und angefangene Verfahren fortzustellen und zu beendigen, und zwar Alles zur
Vermeidung derjenigen Nachtheile, welche ihnen in den ergangenen Ladungen und
sonstigen Erlassen des Gerichtsamts Königswartha angedroht worden sind, oder unmittel-
bar kraft der Gesetze eintreten.
Dresden, den 4. Februar 1875.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Manitius.
1875. 21