Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Statuten dieser Sparkasse, welche im Nachstehenden abgedruckt sind, enthaltenen Aus- 
nahmen von bestehenden Gesetzen bewilligt worden. 
Dresden, am 25. Februar 1875. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
Statuten der Sparkasse zu Reinhardsgrimma. 
2c. uc. 
§ 7. Die Namen der Directorialmitglieder und ihrer Stellvertreter werden durch 
das Amtsblatt der Königl. Bezirksamtshauptmannschaft Dippoldiswalda unter Angabe 
der Functionen, die sie im Directorio bekleiden, veröffentlicht, wodurch sie für legitimirt 
zu achten sind. 
2c. 2c. 
§ 22. Verkümmerung der in die Sparkasse eingelegten Gelder und der darauf fällig 
gewordenen Zinsen findet, soweit die Sparkasse nach § 20 an den Inhaber des Einlage- 
buchs zu zahlen berechtigt ist, nicht statt. Doch kann die Hilfsvollstreckung in die bei 
einem Schuldner sich etwa vorfindenden Sparkassen-Einlagebücher nicht gehindert werden. 
& 16. Verordnung, 
die Benennung der Reichsgoldmünzen betreffend; 
vom 10. März 1875. 
Auf Grund eines Beschlusses des Bundesraths des Deutschen Reichs werden sämmtliche 
Behörden, öffentliche Beamten und Kassenstellen angewiesen, im amtlichen Verkehre für 
das Zehnmarkstück die Benennung „Krone“, für das Zwanzigmarkstück die Benennung 
„Doppelkrone“ anzuwenden. 
Dresden, den 10. März 1875. 
Sämmtliche Ministerien. 
Frhr. v. Friesen. v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. 
Abeken. 
  
v. Brück.
	        
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