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I& 17. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Güterbahnhofs
in Dresden betreffend;
vom 13. März 1875.
Da. die andauernde namhafte Steigerung des Güterverkehrs auf dem hiesigen Güter—
bahnhofe außer der Vermehrung der dasigen Rangirgleise eine damit im Zusammenhange
stehende Verlegung der nach dem Kohlenbahnhofe führenden Hauptgleise und Einschaltung
eines zweiten sogenannten Auszieh- oder Ablaufgleises aus Rücksichten auf die Sicherheit
und Ordnung des Betriebs nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung
von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation
von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli
1855 (Seite 121 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch ver-
ordnet, wie folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
Verlegung und Herstellung der gedachten Gleisanlagen für den hiesigen Güterbahnhof
in Anwendung zu bringen.
6&2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlagen zu beobachtenden
Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der
Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren
Verordnungen enthalten sind.
#3. Von den im § 1 erwähnten Anlagen werden die Fluren
Dresden und
Plauen
betroffen.
Dresden, am 13. März 1875.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.
li
1875. 22