Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
4. Stück vom Jahre 1875.
19. Verordnung,
die Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom S. April 1874 betreffend;
vom 20. März 1875.
Zu Ausführung des, nachstehend abgedruckten Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 —
(Seite 31 fg. des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1874) wird hiermit Folgendes verordnet: .
1. a) Städte, in welchen die Revidirte Städteordnung vom 24. April 1873 gilt, aei
sowie
b) die, besondere Medicinalbezirke bildenden Landesanstalten scbes
bilden selbstständige Impfbezirke.
c) Aus den Städten, welche die Städteordnung für mittlere und kleine Städte
vom 24. April 1873 angenommen haben, und aus den Ortschaften, in welchen die
Revidirte Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 gilt, sind innerhalb jedes einzelnen
amtshauptmannschaftlichen Verwaltungsbezirks und in den Schönburgschen Receß-
herrschaften Impfbezirke von angemessenem Umfange zu bilden. Die Bildung der unter
lit, c gedachten Impfbezirke hat durch die Bezirksärzte, unter Genehmigung der be-
treffenden amtshauptmannschaftlichen Behörden, zu erfolgen.
d) Die vom Gemeindeverbande ausgenommenen selbstständigen Güter sind, wenn
nicht besondere Verhältnisse eine andere Einrichtung empfehlen, in der Regel mit dem
Impfbezirke derjenigen Stadt= oder Landgemeinde zu vereinigen, in welcher sich die
Schule befindet, zu welcher sie gehören. Für jeden aus mehr als einem Orte be-
stehenden Impfbezirk ist ein Impfort zu bestimmen.
6. Für jeden Impfbezirk ist ein Impfarzt anzustellen. Impfärzte.
In den Impfbezirken unter § 1, a sind die Impfärzte von den Stadträthen im E sah Ge-
Einvernehmen mit den Bezirksärzten zu bestellen.
In den von Landesanstalten gebildeten Impfbezirken (6 1, b) hat ein Anstaltsarzt
als Impfarzt zu fungiren.
1875. 23