Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

Impflocale. 
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Für die Impfbezirke unter 8 1, c hat die Bestellung der Impfärzte durch die Amts— 
hauptmannschaften und die Verwaltungscommission zu Glauchau auf Vorschlag der 
Bezirksärzte zu erfolgen. Die Letzteren haben sich über die von ihnen vorzuschlagenden 
Persönlichkeiten mit den betreffenden Bürgermeistern und Gemeindevorständen, beziehent- 
lich Gutsvorstehern zu verständigen. Ist zu einer solchen Verständigung nicht zu ge- 
langen, so hat die amtshauptmannschaftliche Verwaltungsbehörde die Persönlichkeit des 
Impfarztes zu bestimmen. Bei dieser Bestimmung hat es zu bewenden, so lange nicht 
von dem betreffenden Impfbezirke eine Aenderung beantragt wird, worüber dann im 
geordneten Wege weitere Entscheidung zu treffen ist. 
Ein und derselbe Arzt oder Wundarzt kann für mehrere Impfbezirke als Impfarzt 
bestellt werden. 
Bezirksärzte sind an der Uebernahme der Function eines Impfarztes nicht be- 
hindert. 
Die Impfärzte sind mittelst Handschlags an Eidesstatt auf die beigedruckte Instruction 
zu verpflichten. 
Die Verpflichtung derselben hat in Städten mit Revidirter Städteordnung durch 
die Stadträthe, innerhalb der Landesanstalten durch die Vorstände der Letzteren, in den 
übrigen Impfbezirken (§ 1, c) durch die Amtshauptmannschaften, beziehentlich die 
Verwaltungscommission zu Glauchau zu erfolgen. 
In größeren, besondere Impfbezirke bildenden Städten können, nach dem Ermessen 
der betreffenden Stadträthe und Bezirksärzte, den bestellten Impfärzten Assistenten in 
der Person von approbirten Aerzten, beziehentlich legitimirten Aerzten und Wundärzten 
beigegeben werden. 
Dergleichen Assistenten sind ebenso wie die Impfärzte selbst zu verpflichten. 
##3. Die Amtshauptmannschaften, beziehentlich die Verwaltungscommission zu 
Glauchau und die betreffenden Stadträthe haben die Impfbezirke mit den für dieselben 
bestimmten Impforten und die für die Bezirke in Pflicht genommenen Impfärzte, be- 
ziehentlich die Assistenten der Letzteren in den Amtsblättern bekannt zu machen. 
# 4. In jedem Impforte ist von der Ortsbehörde ein zur Vornahme der Impf- 
ungen und zur Vorstellung der Impflinge geeignetes und gehörig ausgestattetes Local, 
nach Befinden auf Kosten des Impfbezirks, zur Verfügung zu stellen. 
In größeren Städten können auch mehrere Impflocale in verschiedenen Stadttheilen 
eingerichtet werden. 
In Impfbezirken, welche aus mehr als einer Gemeinde, beziehentlich aus Gemeinden 
und selbstständigen Gütern bestehen, hat die Ortsbehörde der zum Impforte bestimmten 
Stadt= oder Landgemeinde den Ortsbehörden der einbezirkten Gemeinden und be-
	        
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