Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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K 8. In Betreff der in den Jahren 1874 und 1875 geborenen Kinder, welche 
unter die Vorschriften in §§ 1 und 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1870, die Einführung 
der Civilstandsregister für Personen, welche keiner, im Königreiche Sachsen anerkannten 
Religionsgesellschaft angehören 2c. betreffend (Seite 215 fg. des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes vom Jahre 1870), fallen, sind die Unterlagen für die Impflisten (§ 6, a) von 
den Gerichtsämtern zu beschaffen. 
Zu dem Ende haben die Gerichtsämter, ortschaftenweise und unter besonderer Be- 
rücksichtigung der, nach § 1, b selbstständige Impfbezirke bildenden Landesanstalten, 
Auszüge aus den, nach § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1870 von ihnen zu führenden 
Geburtsregistern anzufertigen und, unterschriftlich vollzogen, an die in § 5 bezeichneten 
Behörden abzuliefern. 
Dabei sind diejenigen Kinder, die innerhalb selbstständiger Gutsbezirke geboren 
worden sind, in denjenigen Geburtsregister-Auszügen aufzuführen, welche auf den Ort 
lauten, in welchem die Schule sich befindet, zu der das betreffende selbstständige Gut 
gehört. 
Zu den Auszügen sind die, in § 1 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 
20. Juni 1870 vorgeschriebenen Geburtsregister-Formulare, jedoch ohne Ausfüllung 
der beiden letzten Colonnen, zu verwenden. 
Die Gerichtsämter haben, soviel die im Jahre 1874 geborenen Kinder anlangt, 
dafür Sorge zu tragen, daß die Auszüge noch im Laufe des Monats April des laufen- 
den Jahres an die betreffenden Behörden (§ 5) gelangen. 
Die Auszüge aus den, das Jahr 1875 umfassenden Geburtsregistern sind von den 
Gerichtsämtern im Laufe des Monats Jannar 1876 an die in §5 bezeichneten Be- 
hörden abzugeben. 
6#9. Die Verzeichnisse der in den Jahren 1874 und 1875 geborenen Kinder von 
Personen israelitischer Religion werden in jedem der genannten beiden Jahre ort- 
schaftenweise bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts aufgestellt 
und den betreffenden Behörden (§ 5) zu dem in §§ 6 und 7 gedachten Zwecke zugefertigt 
werden. 
* 10. Vom Jahre 1876 an haben die künftigen Standesbeamten (Reichsgesetz vom 
6. Februar 1875, §§ 17fg. — Seite 27 des Reichs-Gesetzblattes vom Jahre 1875) die vom 
1. Jannar 1876 an Geborenen kalenderjahrweise zu verzeichnen und diese Verzeichnisse im 
Monat Januar jeden folgenden Jahres an die zu Aufstellung der Impflisten verpflichteten 
Behörden (§ 5) zur Aufnahme der in §6, a gedachten Kinder in die Impflisten abzuliefern. 
& 11. Die Vorsteher von öffentlichen Lehranstalten und Privatschulen haben die Schullistn. 
Z (§8§ 7 und 13, 
von ihnen anzufertigenden jet. § 1, Zifser 
2 des Gesetzes.) 
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