— 1 —
Gesetz- und Verordnungablatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1875.
1. Verordnung,
polizeiliche Maßregeln bei der Räudekrankheit der Schafe betreffend;
vom 2. Januar 1875.
D
& 1. Räudekrankes oder der Räude verdächtiges Schafvieh darf über die Landes-
grenze nicht eingebracht werden und ist sofort zurückzuweisen.
§& 2. Wer Schafe besitzt oder wer Schafe, ohne zu dem Besitzer derselben in einem
Gesindedienstverhältnisse zu stehen, zu beaufsichtigen, beziehentlich zu versorgen hat, ist,
sobald unter diesen Schafen die Räudekrankheit ausbricht oder auch nur Krankheits-
erscheinungen auftreten, welche die Räudekrankheit vermuthen lassen, verpflichtet, hier-
über ungesäumt der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Die in einem Gesindedienstverhältnisse stehenden Personen, welchen von ihrer
Dienstherrschaft die Obhut von Schafvieh übertragen ist, sind verpflichtet, von Fällen
der vorgedachten Art, sobald dieselben nicht in Treibheerden vorkommen, sofort die
Dienstherrschaft in Kenntniß zu setzen. Die Dienstherrschaften haben in dieser Beziehung
ihr Gesinde zu vertreten.
Treten die Räudekrankheit oder Krankheitserscheinungen, welche die Räude ver-
muthen lassen, in Treibheerden auf, so liegt die im ersten Abschnitte dieses Paragraphen
vorgeschriebene unverzügliche Anzeige an die Ortspolizeibehörde denjenigen Personen ob,
welche die betreffende Heerde treiben, auch wenn sie nur Dienstboten des Besitzers der
Heerde sind.
Auch sind alle mit der Thierheilkunde sich beschäftigende Personen verpflichtet, der
Ortspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu machen, sobald sie bei Ausübung der Thier-
heilkunde rändekrankes oder der Räude verdächtiges Schafvieh wahrnehmen.
83. Kommen in einer Treibheerde Fälle von Räude vor oder treten in derselben
auch nur Krankheitserscheinungen auf, welche die Räude vermuthen lassen, so ist der
Weitertrieb der Heerde sofort einzustellen und ist die Heerde auf Kosten des Besitzers
1876. 1