Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die nurgedachten Zeugnisse sind im Impftermine aufzuweisen. 
In derselben Bekanntmachung sind gleichzeitig auch die Vorsteher der im betreffen— 
den Impfbezirke vorhandenen Schulanstalten aufzufordern, mit denjenigen Schulzög— 
lingen, die von ihnen in den, § 11 gedachten Verzeichnissen und Listen aufzuführen 
gewesen sind, in den anberaumten Impf= und Revisionsterminen zu erscheinen. 
Die Schulvorsteher können sich in den beregten Terminen durch besondere Beauf- 
tragte vertreten lassen. 
Die Impfärzte haben, sobald von ihnen die Impf= und Revisionstermine bestimmt 
worden sind, von diesen Terminen und von den Impflocalitäten den Bezirksarzt in 
Kenntniß zu setzen. 
# 13. In den Impf= und Revisionsterminen hat ein Mitglied einer jeden von 
den betreffenden Ortsbehörden oder ein von derselben Beauftragter zu erscheinen, die 
Impflisten mit den nach Befinden dazu gehörigen Befreiungsnachweisen (vergl. 8 11) 
zur Stelle zu bringen und dem Impfarzte die erforderliche Assistenz, insbesondere auch 
bei Führung der Listen zu gewähren. 
Die Impflisten verbleiben in den Händen der Ortsbehörden. 
# 14. Den erstmaligen Bedarf an Lymphe im Beginne der jährlichen Impf- 
periode erhalten die Impfärzte aus einer Lymphregenerationsanstalt, etwaigen 
späteren Bedarf auf Verlangen aus einer Lomphversendungsanstalt. 
Welche Bezirke zu diesem Zwecke jeder Lymphregenerations= und jeder Lymphver- 
sendungsanstalt zugewiesen sind, darüber wird besondere Bekanntmachung erfolgen. 
15. In den Revisionsterminen hat die Ausstellung der Impfscheine zu erfolgen, 
zu welchen sich die Impfärzte, je nach Verschiedenheit der Fälle, der beigedruckten For- 
mulare I oder II zu bedienen haben. 
Aerztliche Zeugnisse, durch welche die vorläufige oder gänzliche Befreiung von der 
Impfung nachgewiesen werden soll, sind nach den beigedruckten Formularen III oder IV. 
auszustellen. 
16. Nach Beendigung der ordentlichen öffentlichen Impfungen haben die Orts- 
behörden, nach §§ 4 und 13 des Reichsgesetzes, die Eltern, Pflegeeltern oder Vor- 
münder derjenigen Impfpflichtigen, bei welchen ohne gesetzlichen Grund die Impfung 
unterblieben ist, beziehentlich die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge 
nach § 1, Ziffer 2 des Gesetzes dem Impfzwange unterliegen, dieser Verpflichtung aber 
ohne gesetzlichen Grund nicht genügt haben, in geeigneter Weise aufzufordern, dafür zu 
sorgen, daß die unterbliebene Impfung binnen einer angemessenen Frist nachgeholt 
werde. Auch haben die gedachten Behörden innerhalb ihrer gesetzlichen Strafverfügungs- 
competenz die straffällig Gewordenen zur Verantwortung zu ziehen. 
Zu § 9 
des Gesetzes. 
Zu § 10 
des Gesetzes. 
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