Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Die den Behörden zugekommenen Befreiungsnachweise sind von denselben, sobald 
sie ihnen entbehrlich geworden, an die Betreffenden insoweit zurückzugeben, als die 
Nachweise als genügende anzuerkennen sind. 
17. Bei drohendem oder erfolgtem Ausbruche der Menschenblattern hat die 
Ortsbehörde auf Antrag des Bezirksarztes außerordentliche Impfungen in einem, auf 
ihre Kosten zu beschaffenden Locale anzuordnen, dies und die im Einvernehmen mit 
dem Impfarzte festzustellenden Impf= und Revisionstermine bekannt zu machen und 
sowohl Eltern, Pflegeeltern und Vormünder aufzufordern, daß sie ihre noch ungeimpften 
Kinder dem Impfarzte behufs Vornahme der Impfung zuführen, als auch an alle er- 
wachsenen Einwohner des Ortes die Aufforderung zu richten, sich, beziehentlich nochmals, 
impfen zu lassen. 
*18. Die Impfärzte sind für ihre Mühwaltungen angemessen zu entschädigen. 
Insoweit nicht mit dem Impfarzte wegen seiner Entschädigung von Seiten des be- 
treffenden Impfbezirks ein Fixationsabkommen getroffen worden ist, gebührt demselben 
für die Impfung jeder einzelnen Person, einschließlich der Revision, sowie für die Ein- 
träge in den Impflisten und die erstmalige Ausstellung des Impfscheins (§ 10 des 
Reichsgesetzes), beziehentlich mit Einschluß des Fortkommens, eine Gebühr von 
1 Mark am Wohnorte des Arztes, 
und 
11 Mark außerhalb des Wohnorts desselben. 
Die Zustandebringung eines Fixationsabkommens haben, auf Wunsch des Impf- 
bezirks, die Bezirksärzte und, in Ansehung der in § 1 unter c gedachten Impfbezirke, 
auch die Amtshauptleute durch thätige Mitwirkung möglichst zu befördern. 
In Bezug auf die Uebertragung des Aufwands für das Impfwesen hat Folgendes 
zu gelten: 
a. Regelmäßige, auf Grund des Reichsgesetzes vorgenommene 
Impfungen. 
Die Entschädigung des Impfarztes, beziehentlich das mit demselben vereinbarte 
Fixum, und der etwaige sonstige Aufwand wegen der Impfung sind, da die Impfungen 
nach § 6 des Reichsimpfgesetzes unentgeltlich vorzunehmen sind, beziehentlich mit Rück- 
sicht auf die Vorschriften in § 103 der Revidirten Städteordnung, Art. IV, § 13 der 
Städteordnung für mittlere und kleine Städte und §§ 75 und 84 der Revidirten Land- 
gemeindeordnung, als Polizeiaufwand von den betroffenen Gemeinden und selbststän- 
digen Gütern zu übertragen. 
Nach Beendigung der Impfung hat der Impfarzt, wenn ein Fixationsabkommen 
nicht mit ihm besteht, eine Berechnung der ihm für die Impfungen zukommenden Ent-
	        
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